Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 3. Krankenversicherung

Familienversicherung

Beitrag vom 28.02.2013, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelIn der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige gemäß § 10 SGB V (Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder des Stammmitglieds sowie nunmehr auch die Kinder von familienversicherten Kindern) kostenfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2013: 2695 Euro monatlich, davon 1/7 = 385,00 EUR, vgl. § 10 Familienversicherung
 
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V
) bzw. die Grenze von 450,00 EUR bei Beschäftigungen gemäß § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
 
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 8 SGB IV
nicht überschreitet. Versicherungsfreiheit gemäß § 7 SGB V in einer geringfügigen Beschäftigung schließt das Eingreifen der Familienversicherung nicht aus, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB V.

Der kostenfreie Versicherungsschutz endet bei Kindern mit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildungsverhältnissen befinden. Derart Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

In der privaten Krankenversicherung muss jedes Kind gesondert einen Versicherungsvertrag mit eigenen Prämien abschließen. Zwei Monate nach der Geburt besteht ein Kontrahierungszwang gemäß § 198 Kindernachversicherung
 
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 198 VVG
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Weiterführende Informationen

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