Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸2. Arbeitslosenversicherung

Die vorläufige Zahlungseinstellung

VG Wort - Zählpixel§ 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III und § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II eröffnen den Agenturen für Arbeit sowie auch den Jobcentern die Möglichkeit, die Zahlung laufender Leistungen vorläufig zu beenden und dadurch möglicherweise Überzahlungen zu vermeiden oder zu begrenzen, wenn sie von Tatsachen erfahren, bei deren Vorliegen eine Zahlung oder Weiterzahlung der Leistung nicht rechtmäßig wäre.

§ 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
 
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
331 Abs. 1 S. 1 SGB III
enthält eine Ermächtigung zur Beendigung der Zahlung ohne Erteilung eines Bescheides (ohne Erlass eines Verwaltungsaktes), wenn der bewilligende Bescheid aufgrund von bekannt gewordenen Tatsachen auch für die Vergangenheit aufzuheben wäre. Eine vorläufige Zahlungseinstellung kommt nur bei Kenntnis von Tatsachen in Betracht. Haben die Agenturen für Arbeit die relevanten Tatsachen nicht von dem Leistungsempfänger selbst erfahren, ist dieser umgehend über die vorläufige Zahlungseinstellung mit den maßgebenden Gründen zu benachrichtigen und in das Verwaltungsverfahren einzubinden. Bemerkenswert ist, dass § 331 Abs. 1 SGB III in der Regel nur dann greift, wenn der Leistungsbezieher bösgläubig im Sinne der §§ 45 und 48 SGB X war. Ansonsten kann nämlich eine Geldleistung nicht für die Vergangenheit aufgehoben werden.

§ 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
 
(1) …
(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
331 Abs. 2 SGB III
begrenzt die vorläufige Zahlungseinstellung auf zwei Monate.

Tipp:

Wird die Zahlung von Arbeitslosengeld I oder auch von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) eingestellt, ist einstweiliger Rechtsschutz im Wege einer Sicherungsanordnung zu suchen. Dies resultiert daraus, dass die vorläufige Beendigung der Zahlung ohne Erteilung eines Bescheides möglich ist.

Im Widerspruchsverfahren sowie im Wege der Anfechtung kann die Mitteilung über die vorläufige Zahlungseinstellung nicht angegriffen werden. Es ist ja kein Verwaltungsakt ergangen.

Insgesamt handelt es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung um eine Vorbereitung einer – voraussichtlich auf den entsprechenden Zeitraum – zurückwirkenden Aufhebungsentscheidung, die Zahlung bereits bewilligten Leistungen für zwei Monate zurückzuhalten. Der Sache nach handelt es sich um ein bloßes Zurückbehaltungsrecht, das allerdings nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Ausreichend ist vielmehr die schlichte Zurückhaltung des Betrages als tatsächliches Handeln.

Die Vorschriften in § 331 SGB III und § 40 Abs. 2 Nummer 4 SGB II sollen der Praktikabilität des Leistungsrechts dienen und das Leistungsverfahren beschleunigen. Die Vorschrift soll nicht dazu dienen auf Leistungsempfänger zusätzlichen Druck auszuüben.

§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
 
(1) …
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über …
…
4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
erklärt die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Zahlungseinstellung für entsprechend anwendbar.

Beitrag vom 22.12.2022, aktualisiert am 04.11.2024

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Den Beitrag oben liste ich mit 80 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI) - Einführung

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Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Bild mit Aufschrift SGB III Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    1. Arbeitsaufgabe ... | 2. Arbeitsablehnung ... | 3. unzureichende Eigenbemühungen ... | 4. Ablehnung Eingliederung ... | 5. Abbruch Eingliederung ... | 6. ... ... | mehr

  • drei Strichfräuchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei …

    ... eine Abfindung kann zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt wurde | Erläuterungen zu § 158 SGB III ... ... | mehr

  • zwei Strichmännchen mit Knäulen über dem Kopf Zusammentreffen einer Rente wegen Erwerbsminderung und …

    ... die Agentur für Arbeit hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung | ... zu viel ausgezahltes Arbeitslosengeld muss nicht erstattet werden ... | mehr


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6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kerstin says

    26.04.2024

    Muss der Bürgergeld-Empfänger vor der Zahlungseinstellung informiert werden?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.05.2024

      Hallo Kerstin,

      § 331 Abs. 1 S. 2 SGB III lautet ausdrücklich, dass die Agentur unverzüglich die vorläufige Einstellung sowie die Gründe dafür mitzuteilen hat. Dies gilt jedenfalls, wenn die Kenntnis der Tatsachen, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen, nicht auf Angaben desjenigen beruht, der die laufende Leistung erhält. Es ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, § 331 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz SGB III.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. sandra says

    05.10.2024

    Hallo,

    was wäre zu tun, wenn das Jobcenter die vorläufige Einstellung der Leistungen nur mit 3 Meldeversäumnissen mit Datum-Angaben begründet?

    Es wird auch nicht mitgeteilt, dass man sich dazu äußern könne und es gibt auch keine Frist. Es sind nur Gesetzestexte von den §§ 40 und 331 und ein Antwortformular mit drei Möglichkeiten zum Ankreuzen beigefügt (Sachverhalt trifft zu, möchte mich nicht äußern und möchte mich wie folgt äußern), aber auch da ist keine Frist angegeben.

    Und weil die Begründung mangelhaft ist und überhaupt nicht klar ist, um welchen Sachverhalt es sich genau handelt, ist eine Äußerung nicht möglich. Wie sollte man am besten damit umgehen? Eine Sicherungsanordnung beim SG beantragen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.10.2024

      Hallo Sandra,

      auch hier müsste ich den Einzelfall kennen:

      Möglichst sollte eine Verständigung zwischen den Parteien erfolgen und geklärt werden, warum die Leistungen eingestellt wurden. Die Behörde muss schließlich innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung treffen oder nachzahlen. Ist wirklich „Not am Mann/Frau“ so kann vor Ablauf dieser Frist nur eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

      Die schließlich nach zwei Monaten vom Jobcenter zu treffende Entscheidung kann „ganz normal“ mit Widerspruch und Klage angegriffen werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Ralf says

    06.01.2025

    Sehr geehrter Herr Anwalt,
    mir wurde vor gut 2 Monate mein P-Konto gekündigt.

    Seither Versuche ich ein neues zu eröffnen, was mir dank negativem Schufa-Eintrag nicht gelungen ist. Am 9.12. unterrichtet mir das Jobcenter, dass sie die Zahlung einstellen, weil ich kein Konto mehr habe. Zahlung per Scheck verweigern sie mir.

    Wie kann ich in diesem Fall reagieren?
    mfg Ralf Staßfurth

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.01.2025

      Hallo Ralf,

      ein P-Konto ist prinzipiell unkündbar.

      Banken und Sparkassen sind auch gesetzlich verpflichtet, ein Girokonto umzuwandeln, § 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies gilt allerdings nur für vorhandene Konten.

      Im Ergebnis sollten Sie möglichst versuchen, wieder ein Girokonto einzurichten. Dies kann zwar von einer Bank verweigert werden. In diesem Fall kann im Ergebnis das Jobcenter (jedenfalls bei Nachweis von Bemühungen zur Anlage eines Kontos) eine Auszahlung meines Erachtens nicht verweigern. Allerdings erscheint es diesseits durchaus denkbar, dass ein Jobcenter nachweisen kann, dass z. B. eine Sparkasse die Einrichtung des P-Kontos nicht verweigert. Dann sollten Sie auch wieder ein Konto einrichten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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