Eine Grundrente – einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte – erhält nur, wer die hierfür erforderlichen „Grundrentenzeiten“ nachweisen kann. Die Rentenversicherung ermittelt den Zuschlag für langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2021. Ein derartiger Zuschlag wird aber nur gewährt, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind, § 76 g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt. …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 76 g Abs. 1 SGB VI.
Die Finanzierung erfolgt aus Steuermitteln.
Ziel der Grundrente ist es, den betroffenen Versicherten ein Alterseinkommen deutlich über dem Grundsicherungsniveau zu erhalten, um so die teilweise schwierige Anspruchsermittlung, wie sie im SGB XII vorgesehen ist, zu vermeiden.
1. Einkommensgrenzen
Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nicht. Allerdings ist der Grundrentenzuschlag mit einer Einkommensprüfung- und anrechnung nach § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.
(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 97a SGB VI verknüpft.
So soll vermieden werden, dass Menschen die Grundrente erhalten, obwohl sie ein Auskommen aus anderen Quellen haben. Maßgeblich ist das gemäß § 2 Abs. 5 EStG zu versteuernde Einkommen, steuerfreie Anteile von Renten und versteuerte Kapitalerträge, § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
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(2) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
1. das zu versteuernde Einkommen …,
2. der steuerfreie Teil von Renten …
3. die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 97 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI.
Die volle Grundrente wird nur an Rentnerinnen und Rentner gezahlt, deren Einkommen unter einem Freibetrag von 1 250 Euro (= 36,56 x 34,19 € [= aktueller Rentenwert] gemäß § 97a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
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(4) … Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 97a Abs. 4 S. 2 SGB VI) für Alleinstehende und 1 950 Euro für verheiratete Paare liegt.
Nicht nur zum Beginn des Rentenbeginns, sondern jährlich soll eine Einkommensprüfung stattfinden.
2. Grundrentenzeiten
Zu den Grundrentenzeiten zählen nach § 76 g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) …
(2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 76 g Abs. 2 SGB VI Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Zudem zählen hierzu Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249 b SGB VI), also Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres (bei sich überschneidender Erziehung mehrerer Kinder alle Zeiten bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes), sowie Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen zwischen 1992 und 1995 (danach sind dies Pflichtbeitragszeiten, davor liegende Zeiten werden nicht berücksichtigt).
Mitzuzählen sind auch Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld, soweit diese sog. Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 SGB VI sind.
Weiterhin werden noch Zeiten einbezogen, für die freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge gelten, Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte bzw. wegen Versicherungspflicht auf Antrag gezahlt wurden oder als gezahlt gelten oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt wurden, die ein Versicherungsträger mitgetragen hat, § 55 Abs. 2 SGB VI.
Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen gemäß § 76 g Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(1) …
(2) … Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 76 g Abs. 2 S. 3 SGB VI dagegen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld. Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe werden nicht berücksichtigt.
3. Die Grundrente in der Grundsicherung
Bei der Grundsicherung im Alter und beim Hartz 4 wird die Grundrente – zumindest teilweise – nicht leistungsmindernd angerechnet, vergleiche dazu § 82 a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(2)…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 82 a Abs. 1 SGB XII und § 11b Absetzbeträge
(1) …
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 a SGB II.
100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens bleiben bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (2022: 449 € – also bis 224,50 €) anrechnungsfrei.
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