Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 3. Krankenversicherung

Freiwillige Krankenversicherung – Beitritt, Beiträge & Beitragsbemessung (§ 9 & 240 SGB V)

Beitrag vom 15.01.2013, aktualisiert am 10.11.2025

VG Wort – ZählpixelKurz erklärt:
Die freiwillige Krankenversicherung bietet Personen, die nicht (mehr) versicherungspflichtig sind, den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist besonders wichtig für Selbständige, gut verdienende Angestellte und Rentner. Beiträge richten sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – geregelt in § 240 SGB V.

  • 1. Grundlagen & Bedeutung
  • 2. Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung
  • 3. Beitragsbemessung & wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • 4. Besonderheiten bei Selbständigen & Rentnern
  • 5. Ende der Mitgliedschaft
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Grundlagen & Bedeutung

Die freiwillige Krankenversicherung ermöglicht es, nach Ende einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Sie ist in § 9 SGB V geregelt und gilt als freiwilliger Beitritt zur GKV. Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2012 (B 12 KR 20/11 R) sind mehr als fünf Millionen Personen freiwillig versichert.

Typische Fälle:

  • Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt,
  • Selbständige ohne anderweitige Pflichtversicherung,
  • Rentner, die die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen.

2. Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V können Personen beitreten, die aus einer Versicherungspflicht ausscheiden. Sie müssen in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden 12 Monate ununterbrochen versichert gewesen sein.

Der Beitritt ist binnen drei Monaten nach Ende der Pflichtversicherung schriftlich zu erklären (§ 9 Abs. 2 SGB V). Die Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf eine freiwillige Mitgliedschaft. Der Beginn der Mitgliedschaft richtet sich nach § 188 Abs. 3 SGB V.

Praxis-Tipp: Fristen immer genau prüfen – Nachmeldungen sind ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Eingang der Beitrittserklärung bei der Krankenkasse.

3. Beitragsbemessung & wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Für freiwillig Versicherte richtet sich die Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V). Maßgeblich sind alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeignet sind – insbesondere:

  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung & Verpachtung,
  • Renten und Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V),
  • sonstige wiederkehrende Einnahmen.

Die Krankenkassen wenden die vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler an. Die Bemessung erfolgt grundsätzlich auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids, der bei Selbständigen vorläufig herangezogen wird (§ 240 Abs. 4a SGB V).

Hinweis: Das frühere Folgemonatsprinzip gilt nur noch für die vorläufige Heranziehung. Die endgültige Festsetzung erfolgt rückwirkend pro Kalenderjahr nach Vorlage des Steuerbescheids.

4. Besonderheiten bei Selbständigen & Rentnern

a) Selbständige

Für hauptberuflich Selbständige gelten Mindestbemessungsgrenzen, § 240 Abs. 4 SGB V. Nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen beträgt die Mindestbemessung derzeit rund 1/3 der Bezugsgröße. Werden Nachweise nicht fristgerecht eingereicht, kann die Krankenkasse vorübergehend die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ansetzen.

b) Rentner

Bei pflichtversicherten Rentnern wird nur die Rente verbeitragt, § 237 SGB V. Bei freiwillig Versicherten auch Kapital- und Mieteinnahmen. Diese Ungleichbehandlung war bereits Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kritik (BVerfG, 15. 03. 2000 – 1 BvL 16/96). Eine vollständige Gleichstellung ist bis heute nicht erreicht.

5. Ende der Mitgliedschaft

Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder den Eintritt einer neuen Versicherungspflicht (§ 191 Nr. 3 SGB V). Wird ein Rentner pflichtversichert (KVdR), entfallen Beiträge auf Kapital- und Mieteinnahmen; die Krankenkasse prüft den Status neu.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefend zu Beitragsbemessung, Verfahrensrecht und Gleichbehandlung:

  • Freiwillige Krankenversicherung – Beitritt, Beiträge & Beitragsbemessung (§ 9 & 240 SGB V) 1

    § 240 SGB V: Beitragsbemessung freiwillig Versicherter – Nachweise, Fristen & Mindestbemessung

    Beitragsbemessung nach § 240 SGB V aktuell erklärt: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerbescheid (Abs. 4a), Folgemonatsprinzip, 3-Jahres-Frist, Mindestbemessung & Praxis-Tipps. | mehr

  • Freiwillige Krankenversicherung – Beitritt, Beiträge & Beitragsbemessung (§ 9 & 240 SGB V) 2

    Beitragssätze & Beitragsbemessungsgrenzen 2025 – Kranken-, Pflege-, Renten- & Arbeitslosenversicherung

    Aktuelle Beitragssätze 2025 in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit neuen Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze & Rechtsgrundlagen (§§ 6, 223 SGB V u. a.). | mehr

  • Freiwillige Krankenversicherung – Beitritt, Beiträge & Beitragsbemessung (§ 9 & 240 SGB V) 3

    Freiwillige Krankenversicherung (§ 240 SGB V): Ungleichbehandlung bei Rentnern, Selbständigen & Ehegatten

    Die freiwillige Krankenversicherung berücksichtigt alle Einkünfte – auch Mieten, Kapitalerträge und das Einkommen des Ehegatten. Warum Rentner, Selbständige und Ehepartner dabei unterschiedlich behandelt werden und wann die Regelungen nach § 240 SGB V verfassungsrechtlich problematisch sind. | mehr

  • Freiwillige Krankenversicherung – Beitritt, Beiträge & Beitragsbemessung (§ 9 & 240 SGB V) 4

    Ruhen der Leistungen in der Krankenversicherung: Voraussetzungen & Hilfebedürftigkeit nach § 16 SGB V

    Wann ruhen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 16 Abs. 3a SGB V – und wann endet das Ruhen bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII? Mit BSG-Urteil vom 8. März 2016 (B 1 KR 31/15 R). | mehr

Siehe auch:
§ 9 SGB V · § 188 SGB V · § 240 SGB V · § 237 SGB V · § 249a SGB V

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. WelandWahle says

    03.04.2020

    Guten Tag Herr Nippel,

    ich bin seit 35 Jahren als Selbstständiger freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Barmer).

    Ab 2016 beziehe ich von meiner verstorbenen Frau von der DRV und der Zusatzkasse des Landes NRW zwei Witwenrenten. Dafür zahlte die Krankenkasse für alle drei Einnahmen Beiträge an die Barmer.

    Urplötzlich bekomme ich einen Bescheid, in dem ich rückwirkend für 1,5 Jahre nicht mehr freiwilliges Mitglied bin.

    Die Rentenkassen fordern die KK Beiträge für 1,5 Jahre von mir.

    Ich bin am 10.08.1952 geboren, beziehe aber noch keine eigene Rente. Wie kann das sein?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.04.2020

      Hallo Herr Wahle,

      Ihre Fragen sind berechtigt. Der Sachverhalt ist allerdings zunächst unübersichtlich.

      Auch wenn die Rentenversicherungsträger ab 2016 Beiträge abgeführt haben (für wen? – für Sie oder Ihre verstorbene Frau? – Sie schreiben allerdings, dass „dafür … die Krankenkasse für alle drei Einnahmen Beiträge an die Barmer (zahlte)“), so müssten die Renten nach einer ersten Einschätzung doch auch noch zusätzlich bei Ihnen hälftig verbeitragt werden. Haben Sie diese Einnahmen als freiwilliges Mitglied bisher nicht gegenüber der Barmer angezeigt?

      Warum Sie jetzt nicht mehr freiwilliges Mitglied sein sollen erschließt sich mir jedenfalls zunächst ebensowenig wie Ihnen (Aufschluss könnte hier der Bescheid der Krankenkasse geben). Warum beziehen Sie keine Rente?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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