§ 16 Ruhen des Anspruchs
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 16 Abs. 3 a SGB V beinhaltet heute die einschlägige Regelung zum Ruhen der Leistungen der Krankenkasse:
- Die Leistungen ruhen, wenn der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von 2 Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt, § 16 Abs. 3 a S. 1 und 2 SGB V.
- Die Leistungen ruhen nicht mehr, wenn der Versicherten alle rückständigen und auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt hat, § 16 Abs. 3 a S. 2 letzter Halbsatz SGB V. Ebenfalls entfällt das Ruhen der Leistungen, wenn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, solange die hierin vereinbarten Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
- Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden, § 16 Abs. 3 a S. 3 SGB V.
Das Ruhen der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von säumigen versicherten Beitragszahlern tritt nicht ein oder endet, wenn diese Versicherten hilfebedürftig sind oder werden.
Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung der Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung von Amts wegen Feststellungen zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Versicherten treffen. So lauten die Leitsätze eines www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteils des Bundessozialgerichts vom 8. März 2016 (B 1 KR 31/15 R).
Eine Krankenkasse muss also vor einer Feststellung des Ruhens der Leistungen prüfen, dass der betroffene Versicherte nicht hilfebedürftig ist oder dies mit der Anordnung des Ruhens oder in der Folgezeit wird. Dafür kann es bereits genügen, den Versicherten für den Zeitraum beginnend mit dem dritten Tage nach Zugang der Ruhensanordnung seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen zu lassen.
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