Grundsätzlich müssen die Erben die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass tragen, § 1968 BGB. Aber auch wenn der Verstorbene statt Vermögen nur Schulden hinterlässt und deshalb die Erben ausschlagen, sind Angehörige dazu verpflichtet, für die Bestattungskosten aufzukommen. Schlagen alle Erben aus, werden sie nicht zwangsläufig von der Kostentragungspflicht befreit. Auch den ausschlagenden Erben trifft nämlich die Bestattungspflicht (vgl. für Nordrhein-Westfalen § 8 BestG). Angehörige sind zur Bestattung verpflichtet.
Dabei gilt allerdings eine Besonderheit: Es gilt eine Rangfolge der Verpflichtung zur Bestattung gemäß dem Bestattungsrecht:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern und
- volljährige Enkelkinder.
Zur Tragung der Bestattungskosten ist gemäß der bestattungsrechtlichen Rangfolge nur der vorrangig Bestattungspflichtige anzusehen (vgl. dazu Urteil des www.sozialgerichtsbarkeit.deLSG Baden-Württemberg vom 30. November 2011, L 7 SO 5656/11).
Nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Bestattungspflichtige ist zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Verpflichtete.
Auf Antrag kann das Sozialamt die angemessenen Kosten der Bestattung für den Bestattungsverpflichteten übernehmen, § 74 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 74 SGB XII. Ziel der Regelung ist, eine der Würde des Verstorbenen Person bzw. der Würde des Verpflichteten entsprechende Bestattung zu ermöglichen.
Zu übernehmen sind also die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen.
Bei mehreren gleichrangig Bestattungspflichtigen sind die Kosten nach § 426 BGB zu verteilen. Die Verpflichteten sind nach gleichen Teilen zur Kostentragung verpflichtet.
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