Grundsätzlich müssen die Erben die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass tragen, § 1968 BGB. Auch wenn der Verstorbene kein Vermögen hinterlässt und die Erben das Erbe ausschlagen, bleibt die Pflicht zur Bestattung bestehen. Schlagen alle Erben aus, bedeutet das nicht automatisch, dass sie von der Kostentragungspflicht befreit sind. Nach Landesrecht (z. B. § 8 BestG) kann auch der ausschlagende Erbe oder ein naher Angehöriger verpflichtet sein, die Bestattung zu veranlassen und zu bezahlen.
Rangfolge der Bestattungspflicht
Das Bestattungsrecht sieht eine feste Rangfolge der zur Bestattung verpflichteten Personen vor. Vorrangig verpflichtet sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern und
- volljährige Enkelkinder.
Zur Tragung der Bestattungskosten ist nur der vorrangig Bestattungspflichtige verpflichtet. Nachrangig Verpflichtete können erst herangezogen werden, wenn kein vorrangig Verpflichteter vorhanden oder leistungsfähig ist (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 30. November 2011 – L 7 SO 5656/11).
Nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Bestattungspflichtige ist zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Verpflichtete.
Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt
Kann der Verpflichtete die Kosten nicht tragen, kann das Sozialamt auf Antrag die angemessenen Kosten der Bestattung übernehmen, § 74 SGB XII. Der Zweck der Regelung ist es, eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung zu gewährleisten – unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angehörigen.
Zu übernehmen sind nur die angemessenen Kosten, also die Aufwendungen, die üblicherweise für eine einfache, ortsübliche Bestattung entstehen. Bei mehreren gleichrangig Verpflichteten gilt § 426 BGB: Die Beteiligten haften anteilig zu gleichen Teilen.
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