Wer für sich selbst oder für Angehörige vorsorgen möchte, steht oft vor der Frage: Reicht eine schriftliche Patientenverfügung – oder braucht es zusätzlich eine ärztliche Beratung, um den eigenen Willen rechtssicher und medizinisch sinnvoll festzulegen?
Eine ärztliche Beratung ist fachlich sehr sinnvoll – eine allgemeine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung gibt es (anders als 2009 geplant) bis heute aber nicht. Gleichzeitig existieren mit der gesundheitlichen Versorgungsplanung nach § 132g SGB V sowie Hospiz- und Palliativberatungen erste vergütete Angebote, vor allem für Bewohner von Pflegeeinrichtungen.
1. Warum ärztliche Beratung sinnvoll ist
Eine Patientenverfügung soll konkrete Behandlungssituationen (z. B. Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse, Schmerztherapie) mit klaren Handlungsanweisungen verknüpfen. Ohne medizinische Erläuterungen ist das für viele Betroffene kaum möglich.
Eine ärztliche Beratung kann helfen,
- realistische Krankheitsverläufe und Behandlungsmöglichkeiten zu verstehen,
- Chancen und Risiken einzelner Maßnahmen einzuordnen,
- den eigenen Willen in konkrete Anweisungen „übersetzen“ zu lassen.
2. Geplanter § 24c SGB V – nie in Kraft getreten
2009 war mit § 24c SGB V (Entwurf) vorgesehen, dass Versicherte einen Anspruch auf ärztliche Beratung zur Erstellung einer Patientenverfügung erhalten und die Krankenkassen die Kosten (damals vorgesehen ca. 40–240 €) übernehmen.
Dieser Entwurf wurde politisch nicht umgesetzt. Die Folge:
- eine qualifizierte ärztliche Beratung zur Patientenverfügung ist weiterhin keine Regelleistung der GKV,
- anfallende Kosten müssen in der Praxis meist selbst getragen werden,
- gerade komplexe familiäre Konstellationen (Pflege, Erbfragen, Konflikte) bleiben oft unzureichend besprochen.
3. Gesundheitliche Versorgungsplanung (§ 132g SGB V)
Mit § 132g SGB V wurde später eine andere – allerdings eng begrenzte – Leistung eingeführt: die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Kernelemente:
- Angebot gilt für Bewohner bestimmter stationärer Einrichtungen (kein allgemeiner Anspruch für alle Versicherten).
- Es handelt sich um einen strukturierten Beratungsprozess mit mehreren Gesprächen und ggf. Fallbesprechungen (z. B. zusammen mit behandelndem Arzt).
- Es werden Wünsche zur medizinisch-pflegerischen Behandlung, Notfallsituationen, Palliativversorgung und persönliche Wertvorstellungen erarbeitet und dokumentiert.
- Ergebnisse können in eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder andere Vorsorgedokumente einfließen.
- Die Kosten trägt die gesetzliche Krankenversicherung; die Einrichtung rechnet über eine Pauschale ab.
Damit wird zumindest für die Bewohner solcher Einrichtungen eine qualifizierte, von dafür ausgebildeten Gesprächsbegleitern angebotene Vorsorgeplanung finanziert.
Wichtig: Die gesundheitliche Versorgungsplanung nach § 132g SGB V ist ein Angebot nur für Bewohner bestimmter stationärer Einrichtungen – nicht für alle Versicherten.
4. Weitere Regelungen im SGB V
Neben § 132g SGB V existieren begleitende Regelungen:
- Hospiz- und Palliativberatung der Krankenkassen nach § 39b SGB V: die Krankenkassen informieren ihre Versicherten in allgemeiner Form über persönliche Vorsorge, insbesondere Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
- Palliativmedizinische Versorgung nach § 87 Abs. 1b SGB V: Vorgaben im Bundesmantelvertrag zur besonders qualifizierten, koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung (u. a. Willensermittlung, Umgang mit Patientenverfügungen).
Diese Vorschriften verbessern Information und Palliativversorgung – ersetzen aber keine allgemein zugängliche, individuell vergütete ärztliche Beratungsleistung zur Erstellung einer Patientenverfügung.
5. Praxis: Was Betroffene & Angehörige tun können
Für zu Hause lebende Menschen gibt es derzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenfreie ärztliche Beratung speziell zur Patientenverfügung. Sinnvolle Schritte:
- Gespräch mit Hausarzt planen: Termin ausdrücklich zur „Beratung Patientenverfügung / Behandlungswünsche“ vereinbaren und vorher nach der Vergütung fragen.
- Unterlagen vorbereiten: vorhandene Diagnosen, Medikamentenliste, bisherige Krankenhausaufenthalte, eigene Wünsche/Ängste notieren.
- Qualitätsgesicherte Materialien nutzen (z. B. Muster der Ärztekammern, Patientenorganisationen, Ministerien) und im Gespräch konkretisieren.
- Vorsorgevollmacht & ggf. Betreuungsverfügung mitdenken – die schönste Patientenverfügung nützt wenig, wenn niemand sie durchsetzt.
- Bei Bewohnern von Pflege- oder Eingliederungshilfeeinrichtungen nachfragen, ob eine gesundheitliche Versorgungsplanung nach § 132g SGB V angeboten wird.
6. Häufige Fragen
Übernimmt meine Krankenkasse die Kosten einer ärztlichen Beratung zur Patientenverfügung?
In der Regel nein. Der ursprünglich geplante § 24c SGB V mit einem Kostenerstattungsanspruch ist nicht in Kraft getreten. Nur bestimmte Leistungen (z. B. gesundheitliche Versorgungsplanung nach § 132g SGB V) werden in engen Grenzen finanziert.
Ist eine Patientenverfügung ohne ärztliche Beratung überhaupt wirksam?
Ja – eine Patientenverfügung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil keine ärztliche Beratung stattgefunden hat. Ohne Beratung besteht aber ein erhöhtes Risiko, dass Formulierungen zu unbestimmt sind oder den tatsächlichen Willen in konkreten Situationen nicht treffend abbilden.
Wer kann an der gesundheitlichen Versorgungsplanung nach § 132g SGB V teilnehmen?
Nur Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen und bestimmter Einrichtungen der Eingliederungshilfe, deren Träger eine entsprechende Vereinbarung mit den Krankenkassen abgeschlossen haben.
Wo bekomme ich gute Muster für Patientenverfügungen?
Empfehlenswert sind Muster von Ärztekammern, Justiz- oder Gesundheitsministerien sowie großen Patienten- und Betreuungsorganisationen. Muster sollten immer individuell angepasst und – idealerweise nach fachlicher Beratung – konkretisiert werden.
7. Weiterführende Beiträge
Weitere Informationen zur Patientenverfügung:



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