Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich territorial begrenzt. Verlassen Versicherte den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs, kann der Leistungsanspruch ganz oder teilweise ruhen. Maßgeblich sind hierfür insbesondere § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und ergänzend § 13 SGB V.
1. Grundsatz: Ruhen des Leistungsanspruchs im Ausland
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Dabei kommt es weder auf die Dauer des Aufenthalts noch auf dessen Zweck an. Erfasst sind sowohl längere Auslandsaufenthalte (z. B. Studium, Arbeit, Weltreise) als auch kurzfristige Urlaubsreisen.
Das Ruhen bedeutet, dass die Krankenkasse während des Auslandsaufenthalts grundsätzlich keine Leistungen als Sach- oder Dienstleistungen erbringt. Der Versicherungsschutz besteht zwar formal fort, Leistungsansprüche können aber nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden.
2. Ausnahmen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Eine wesentliche Einschränkung dieses Grundsatzes gilt für Aufenthalte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Hier greifen die Koordinierungsvorschriften des europäischen Sozialrechts.
Gesetzlich Versicherte können während eines vorübergehenden Aufenthalts medizinisch notwendige Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Leistungen bei Leistungserbringern im EU-Ausland auf eigene Rechnung in Anspruch zu nehmen und anschließend eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V zu verlangen.
Die Erstattung ist dabei auf die Kosten begrenzt, die bei einer entsprechenden Behandlung im Inland angefallen wären. Mehrkosten sowie private Zuzahlungen sind von den Versicherten selbst zu tragen.
3. Krankenhausbehandlungen und Genehmigungserfordernis
Für geplante stationäre Krankenhausbehandlungen im Ausland gilt eine Besonderheit. Nach § 13 Abs. 5 SGB V ist hierfür regelmäßig eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Ohne diese Genehmigung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, selbst wenn die Behandlung medizinisch notwendig war.
4. Staaten außerhalb der EU – Sozialversicherungsabkommen
Außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz besteht ein Leistungsanspruch nur dann, wenn mit dem Aufenthaltsstaat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht. Solche Abkommen existieren etwa mit der Türkei, Serbien, Kroatien oder Tunesien. Der Leistungsumfang ist jedoch regelmäßig stark begrenzt und deckt häufig nur akute Behandlungen ab.
5. Praktische Risiken und Empfehlung
In der Praxis können erhebliche Probleme entstehen, insbesondere bei hohen Privatrechnungen, Notfallbehandlungen oder medizinisch notwendigen Rücktransporten nach Deutschland. Diese Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen regelmäßig nicht übernommen.
Unabhängig vom bestehenden gesetzlichen Versicherungsschutz ist daher der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung dringend zu empfehlen. Diese deckt typischerweise auch Kosten ab, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden, insbesondere Rückholkosten und privatärztliche Behandlungen.
6. Häufige Fragen
Ruhen die Leistungen der Krankenkasse bei jedem Auslandsaufenthalt?
Ja. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Leistungsanspruch grundsätzlich bei jedem Aufenthalt im Ausland. Ausnahmen bestehen insbesondere für Aufenthalte in der EU, dem EWR und der Schweiz.
Bin ich im Urlaub innerhalb der EU weiterhin gesetzlich krankenversichert?
Bei vorübergehenden Aufenthalten innerhalb der EU können medizinisch notwendige Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch genommen werden. Alternativ ist eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V möglich.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Rücktransport nach Deutschland?
Nein. Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland werden von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen.
Brauche ich trotz gesetzlicher Krankenversicherung eine Auslandskrankenversicherung?
Ja. Eine private Auslandskrankenversicherung ist dringend zu empfehlen, da sie Leistungen abdeckt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden, insbesondere Rücktransportkosten und private Behandlungen.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalten, zur Kostenerstattung sowie zu besonderen Ausnahmekonstellationen:


Klaus Schädel says
Sehr geehrter Herr RA Nippel
Ich wurde nachdem ich in 2005/2006 als 56-jähriger Mitarbeiter und gerde gefeiertem 40-jährigem Betriebsjubiläum entlassen wurde – meine Frau trennte sich auch noch von mir – schwer krank.
Im April 2008 wurde meine Erwerbsminderungsrente anerkannt. Meine Ärzte (Neurologe und Lungenfacharzt) haben mir seinerzeit viel Sonne (gegen Depressionen) und ein feuchtwarmes Meeresklima (gegen Asthma) empfohlen. Da passte plötzlich alles, als ein Freund meinte mit mir nach Thailand in den Urlaub zu fahren.
Kaum hier, wusste ich dass das ein Land war, wo ich mich wohlfühlen würde und ich beschloss für längere Zeit herzukommen.
Seit Sommer 2008 lebe ich den größten Teil des Jahres aus den oben geschilderten gesundheitlichen, aber hauptsächlich aus finanziellen Gründen hier in Thailand. In Deutschland hätte ich mit meiner kleinen Rente nicht diese Lebensqualität wie ich sie hier noch habe, obwohl der Euro 20 % an Wert verloren hat.
Auf Grund von Informationen der hier in Thailand lebenden Versicherungsagenten habe ich nachdem ich 2008 hier eingereist bin und ein ganzes Jahr weiter meine gesetzliche Krankenversicherung „umsonst“ bezahlt habe, erst fast ein Jahr später erwirkt, dass ich „beitragsfrei gestellt wurde. D. h. man muss nachweisen, dass man sich mehr als 183 Tage im Jahr im außereuropäischen Ausland aufhält.
Nach einigem Hin und Her – man wollte da überhaupt keine Kompromisse eingehen, ich sollte nachweisen, mich in D abgemeldet zu haben usw. usw., was ja bekannterweise nicht notwendig ist – wurde mein Mitgliedschaft in der Versicherung für Rentner „stillgelegt, bzw. beendet“ und man teilte mir mit, wenn ich nach Deutschland komme, solle ich nur rechtzeitig Bescheid geben, wann ich wieder einreisen würde um die Krankenversicherung wieder zu aktivieren.
Im Sommer 2009 hat das auf Grund meiner Emailankündigung hervorragend funktioniert. Ich habe nach meinem ca 5 wöchigen Aufenthalt, dann nachdem ich wieder in Thailand war, der BKK das Rückkehrdatum (Kopie Ticket) mitgeteilt, die KVdR wurde wieder beitragsfrei gestellt.
In 2010 das gleiche Spiel, alles lief vorbildlich. Man sandte mir das schon bekannte Email, wenn ich wieder nach D einreisen würde, solle ich rechtzeitig Bescheid geben.
In 2011 war es knapp mit meinen Finanzen und private Gründe ließen eine Reise nach Deutschland nicht zu.
Vor einigen Tagen habe ich einen Flug für den 21.05. gebucht und der BKK ALP rechtzeitig per Email, wie bereits 2 x vorher (in 2009 und 2010) Bescheid gegeben.
Aber jetzt verweigert mir die Bkk die Mitgliedschaft, bzw. die Aktivierung der Mitgliedschaft, ich hätte meinen Lebensmittelpunkt in Thailand.
Aber den habe ich schon seit 2008 in Thailand, denn den musste ich ja nachweisen, um beitragsfrei gestellt werden zu können, und erhielt trotzdem jedesmal die Versicherung.
Ich bin in Deutschland nach wie vor gemeldet, steuerpflichtig usw.
Ich war nie Mitglied in einer Privatkrankenversicherung. Ich habe lediglich eine 2 jährige Auslandsreisekrankenversicherung beim ADAC, die im Juni ausläuft und in Deutschland wieder erneuert werden muss.
Im Internet finde ich überall die Info, dass mich die letzte Krankenkasse wieder aufnehmen MUSS, auch wenn ich nur zu Verwandtenbesuch nach Deutschland kommen würde.
Jeder muss krankenversichert sein, das ist mein Wissensstand.
Ich war freiwillig gesetzlich versichert und nach Info aus dem Internet hätte ich diesen bestehenden Vertrag kündigen müssen, was ich nicht getan habe. Ich habe lediglich mitgeteilt, dass ich mich außerhalb des europäischen Bereiches aufhalte, wo die gesetzliche Krankenkasse keine Leistungen erbringt.
Das ist meiner Kenntnis nach ein bestehendes Verbraucherschutzgestz welches ich in Anspruch genommen habe mit meiner Kleinrente, um nicht Beiträge zu zahlen, aber keine Versicherungsleistung erbracht wird.
Mein Versicherungskärtchen wurde auch nicht zurückgefordert, es hat Gültigkeit bis 2014.
Ich weiß, dass das ein besonderes Problem ist, aber für mich elementar. Ich kann doch nicht nach D einreisen ohne Versicherungsschutz.
Ich fühle mich total verloren, laufe wie in Hamster im Rad und habe nun Angst nach Deutschland zu kommen, ohne Schutz.
Bitte helfen Sie mir weiter. Die Zeit rennt, in ca. 4 Wochen ist mein Reisetermin.
Sollten Sie meinen Kommentar verwenden wollen und veröffentlichen, bitte ich um „Namensschwärzung“ und Anonymisierung. Danke.
Eventuell können Sie mich an eine andere Stelle weiterempfehlen, wo ich mich hinwenden kann.
Mir bleiben zur Klärung nur noch ca. 4 Wochen und ich spüre wie die Zeit rennt.
Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, z. B. die Korrespondenz mit der BKK ALP, so kann ich diese per Email zusenden.
Mit freundlichen Grüssen
Klaus Schädel
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Schädel,
die von Ihnen gestellte Fragen sind recht umfangreich.
Leider habe ich keine Erfahrungswerte im Hinblick auf die konkreten Fragestellungen.
Gerne würde ich natürlich für Sie tätig. Dies würde sich allerdings in einem konkreten Beratungsverhältnis abspielen. Ich müsste sämtliche Unterlagen anfordern und durcharbeiten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier einen Rat – ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts – nicht verantworten kann.
Ich bitte noch einmal um Verständnis, dass ich mich so „bedeckt halte“.
Grüße
Sönke Nippel
Traumatisiert says
Hallo,
Seit 2 Jahren bin ich in Deutschland abgemeldet. Ich erhalte eine Erwerbsminderungsrente und war immer pflichtversichert. Nun ist mein ständiger Wohnsitz in Norwegen. Durch meine Anmeldung in Norwegen bin ich automatisch im Folkeregister zu 100 Prozent registriert. Das bedeutet, dass ich in Norwegen krankenversichert bin. Trotzdem muss ich in Deutschland weiterhin Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Gibt es eine Möglichkeit, die KV in Deutschland zu kündigen? Hatte eine Kündigung der KV Konsequenzen auf meine Erwerbsminderungsrente?