- Leistungen der medizinischen Reha im Ausland (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) kommen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur unter der Voraussetzung eines qualitativen oder quantitativen Versorgungsdefizits in Betracht und nicht schon dann, wenn sie dort wirtschaftlicher ausgeführt werden können.
- Ein Versicherter kann Erstattung der Kosten einer nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse nur im Ausland möglichen Behandlung ohne vorangegangene Entscheidung der Krankenkasse beanspruchen, wenn sie unaufschiebbar ist oder die Krankenkasse ihn durch Irreführung davon abgehalten hat, seine Obliegenheiten zu beachten.
Den oben genannten Feststellungen des Bundessozialgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. www.jsozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 6. März 2012, B 1 KR 17/11 R):
Die Klägerin beantragte mit ihrer Hautkrankheit mehrfach die Kostenerstattung für eine Klimaheiltherapie in Jordanien am Toten Meer. Die Klägerin wandte ca. 2.800 EUR für die Teilnahme an der Therapie auf.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten ab.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es liege keine Maßnahme der medizinischen Reha in einer Reha-Einrichtung vor.
Das Landessozialgericht führte aus, die Voraussetzungen des § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 18 Abs. 1 SGB V seien nicht erfüllt.
Das Bundessozialgericht verwies die Angelegenheit an das LSG zurück. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 18 Abs. 1 und 2 SGB V sei nicht ausgeschlossen.
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