Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  3. Krankenversicherung

Krankenversicherung – Ruhen bei Auslandsaufenthalt

21.05.2010, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelManchen ist das nicht bekannt – gemäß § 16 Ruhen des Anspruchs
 
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
ruht der Leistungsanspruch, solange sich der/die Versicherte im Ausland aufhält. Es ist gleichgültig, ob es sich um einen längeren oder kürzeren Auslandsaufenthalt handelt. Auch Urlaubsreisen fallen unter diesen Begriff.

Allerdings können mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gesetzlich Krankenversicherte die Leistungserbringer in anderen Mitgliedsstaaten im EG-Ausland auch ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse in Anspruch nehmen und Kostenerstattung verlangen. Dies ergibt sich aus § 13 Kostenerstattung
 
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 13 Abs. 4 SGB V
. Allerdings bedarf die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen der (vorherigen) Zustimmung der Krankenkasse, § 13 Abs. 5 S. 1 SGB V. Auch ist die Bundesrepublik mit vielen anderen Nicht-EU-Staaten durch Sozialversicherungsabkommen verbunden (z. B. mit der Türkei, Kroatien, Serbien, Tunesien).

Probleme können sich für die Versicherten dennoch bei der Versorgung und Bezahlung auftun, wenn z. B. die Rückholung durchgeführt wurde oder hohe Privatrechnungen ausgestellt wurden. Bevor hier hohe Kosten anfallen, kann sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung durchaus empfehlen (zu den Tarifen siehe z. B.: Auslandskrankenversicherungen). Eine entsprechende Versicherung gewährleistet einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und deckt regelmäßig auch die Kosten für einen notwendigen Rücktransport aus dem Ausland ab, die von den Krankenkassen nicht erstattet werden.

Wurde keine entsprechende (zusätzliche) Versicherung abgeschlossen, so kann die Abwehr berechtigter Forderungen sehr schwer bis unmöglich sein. Noch einmal ist also dringend zu empfehlen, ggf. eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, um dem oben aufgezeigten Risiko, dass entstehende Kosten nicht ersetzt werden, zu entgehen.

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3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Klaus Schädel meint

    14.04.2012

    Sehr geehrter Herr RA Nippel
    Ich wurde nachdem ich in 2005/2006 als 56-jähriger Mitarbeiter und gerde gefeiertem 40-jährigem Betriebsjubiläum entlassen wurde – meine Frau trennte sich auch noch von mir – schwer krank.
    Im April 2008 wurde meine Erwerbsminderungsrente anerkannt. Meine Ärzte (Neurologe und Lungenfacharzt) haben mir seinerzeit viel Sonne (gegen Depressionen) und ein feuchtwarmes Meeresklima (gegen Asthma) empfohlen. Da passte plötzlich alles, als ein Freund meinte mit mir nach Thailand in den Urlaub zu fahren.
    Kaum hier, wusste ich dass das ein Land war, wo ich mich wohlfühlen würde und ich beschloss für längere Zeit herzukommen.
    Seit Sommer 2008 lebe ich den größten Teil des Jahres aus den oben geschilderten gesundheitlichen, aber hauptsächlich aus finanziellen Gründen hier in Thailand. In Deutschland hätte ich mit meiner kleinen Rente nicht diese Lebensqualität wie ich sie hier noch habe, obwohl der Euro 20 % an Wert verloren hat.

    Auf Grund von Informationen der hier in Thailand lebenden Versicherungsagenten habe ich nachdem ich 2008 hier eingereist bin und ein ganzes Jahr weiter meine gesetzliche Krankenversicherung „umsonst“ bezahlt habe, erst fast ein Jahr später erwirkt, dass ich „beitragsfrei gestellt wurde. D. h. man muss nachweisen, dass man sich mehr als 183 Tage im Jahr im außereuropäischen Ausland aufhält.

    Nach einigem Hin und Her – man wollte da überhaupt keine Kompromisse eingehen, ich sollte nachweisen, mich in D abgemeldet zu haben usw. usw., was ja bekannterweise nicht notwendig ist – wurde mein Mitgliedschaft in der Versicherung für Rentner „stillgelegt, bzw. beendet“ und man teilte mir mit, wenn ich nach Deutschland komme, solle ich nur rechtzeitig Bescheid geben, wann ich wieder einreisen würde um die Krankenversicherung wieder zu aktivieren.

    Im Sommer 2009 hat das auf Grund meiner Emailankündigung hervorragend funktioniert. Ich habe nach meinem ca 5 wöchigen Aufenthalt, dann nachdem ich wieder in Thailand war, der BKK das Rückkehrdatum (Kopie Ticket) mitgeteilt, die KVdR wurde wieder beitragsfrei gestellt.
    In 2010 das gleiche Spiel, alles lief vorbildlich. Man sandte mir das schon bekannte Email, wenn ich wieder nach D einreisen würde, solle ich rechtzeitig Bescheid geben.

    In 2011 war es knapp mit meinen Finanzen und private Gründe ließen eine Reise nach Deutschland nicht zu.

    Vor einigen Tagen habe ich einen Flug für den 21.05. gebucht und der BKK ALP rechtzeitig per Email, wie bereits 2 x vorher (in 2009 und 2010) Bescheid gegeben.

    Aber jetzt verweigert mir die Bkk die Mitgliedschaft, bzw. die Aktivierung der Mitgliedschaft, ich hätte meinen Lebensmittelpunkt in Thailand.

    Aber den habe ich schon seit 2008 in Thailand, denn den musste ich ja nachweisen, um beitragsfrei gestellt werden zu können, und erhielt trotzdem jedesmal die Versicherung.

    Ich bin in Deutschland nach wie vor gemeldet, steuerpflichtig usw.

    Ich war nie Mitglied in einer Privatkrankenversicherung. Ich habe lediglich eine 2 jährige Auslandsreisekrankenversicherung beim ADAC, die im Juni ausläuft und in Deutschland wieder erneuert werden muss.

    Im Internet finde ich überall die Info, dass mich die letzte Krankenkasse wieder aufnehmen MUSS, auch wenn ich nur zu Verwandtenbesuch nach Deutschland kommen würde.

    Jeder muss krankenversichert sein, das ist mein Wissensstand.

    Ich war freiwillig gesetzlich versichert und nach Info aus dem Internet hätte ich diesen bestehenden Vertrag kündigen müssen, was ich nicht getan habe. Ich habe lediglich mitgeteilt, dass ich mich außerhalb des europäischen Bereiches aufhalte, wo die gesetzliche Krankenkasse keine Leistungen erbringt.

    Das ist meiner Kenntnis nach ein bestehndes Verbraucherschutzgestz welches ich in Anspruch genommen habe mit meiner Kleinrente, um nicht Beiträge zu zahlen, aber keine Versicherungsleistung erbracht wird.

    Mein Versicherungskärtchen wurde auch nicht zurückgefordert, es hat Gültigkeit bis 2014.

    Ich weiß, dass das ein besonderes Problem ist, aber für mich elementar. Ich kann doch nicht nach D einreisen ohne Versicherungsschutz.

    Ich fühle mich total verloren, laufe wie in Hamster im Rad und habe nun Angst nach Deutschland zu kommen, ohne Schutz.

    Bitte helfen Sie mir weiter. Die Zeit rennt, in ca. 4 Wochen ist mein Reisetermin.

    Sollten Sie meinen Kommentar verwenden wollen und veröffentlichen, bitte ich um „Namensschwärzung“ und Anonymisierung. Danke.

    Eventuell können Sie mich an eine andere Stelle weiterempfehlen, wo ich mich hinwenden kann.

    Mir bleiben zur Klärung nur noch ca. 4 Wochen und ich spüre wie die Zeit rennt.

    Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, z. B. die Korrespondenz mit der BKK ALP, so kann ich diese per Email zusenden.

    Mit freundlichen Grüssen
    Klaus Schädel

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      26.04.2012

      Hallo Herr Schädel,

      die von Ihnen gestellte Fragen sind recht umfangreich.

      Leider habe ich keine Erfahrungswerte im Hinblick auf die konkreten Fragestellungen.

      Gerne würde ich natürlich für Sie tätig. Dies würde sich allerdings in einem konkreten Beratungsverhältnis abspielen. Ich müsste sämtliche Unterlagen anfordern und durcharbeiten.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier einen Rat – ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts – nicht verantworten kann.

      Ich bitte noch einmal um Verständnis, dass ich mich so „bedeckt halte“.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Traumatisiert meint

    15.12.2022

    Hallo,
    Seit 2 Jahren bin ich in Deutschland abgemeldet. Ich erhalte eine Erwerbsminderungsrente und war immer pflichtversichert. Nun ist mein ständiger Wohnsitz in Norwegen. Durch meine Anmeldung in Norwegen bin ich automatisch im Folkeregister zu 100 Prozent registriert. Das bedeutet, dass ich in Norwegen krankenversichert bin. Trotzdem muss ich in Deutschland weiterhin Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Gibt es eine Möglichkeit, die KV in Deutschland zu kündigen? Hatte eine Kündigung der KV Konsequenzen auf meine Erwerbsminderungsrente?

    antworten
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