Wenn Kinder ihre Eltern über längere Zeit pflegen, verzichten sie häufig auf Einkommen, reduzieren Arbeitszeit oder übernehmen Leistungen, die sonst hohe Pflegekosten verursacht hätten. Das Gesetz trägt diesem Einsatz Rechnung: Abkömmlinge können bei der Erbauseinandersetzung einen finanziellen Ausgleich verlangen – geregelt in § 2057a BGB.
Der Anspruch kann mehrere Tausend Euro betragen. Entscheidend sind Dauer, Umfang und wirtschaftlicher Wert der Pflege.
1. Gesetzliche Grundlage
Der Ausgleich für Pflege- und Unterstützungsleistungen beruht auf § 2057a BGB – Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings.
Der Anspruch gilt ausschließlich für:
✔ Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel)
✖ nicht für Geschwister, Schwiegerkinder, Ehepartner des Erblassers
Ein Ausgleich kommt in Betracht, wenn die Pflegeleistung:
- den Nachlass erhalten oder vermehrt hat oder
- der Pflegende hierfür auf eigenes Einkommen verzichtet hat oder
- die Pflege den Erblasser vor hohen Heimkosten bewahrt hat.
2. Voraussetzungen des Anspruchs
Ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Besondere Leistung
Die Pflege muss über das „normale familiäre Maß“ hinausgehen.
Beispiele:
- tägliche Grundpflege
- Haushaltsführung
- Betreuung bei Demenz
- Organisation ärztlicher Behandlungen
- Betreuung rund um die Uhr
b) Längere Dauer
Gerichte verlangen typischerweise mehrere Monate oder Jahre.
c) Wirtschaftlicher Vorteil für den Erblasser
Beispiele:
- Vermeidung von Pflegeheimkosten
- Einsparung ambulanter Pflegedienste
- Einsparung eigener Ausgaben des Erblassers
d) Keine ausreichende Gegenleistung
Pflegegeld oder Zuwendungen schließen den Anspruch nur aus, wenn sie den Wert der Pflege tatsächlich decken.
3. Berechnung & wirtschaftlicher Wert der Pflege
Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach:
- Dauer der Pflege
- Umfang der tatsächlichen Leistungen
- Wert des Nachlasses
- Einkommen, auf das der Pflegende verzichtet hat
- ersparten Heim- oder Pflegekosten
Typische Berechnungsansätze der Gerichte:
Art der Leistung, Bewertungsmethode,
häusliche Rundum-Pflege, Vergleich mit Heimkosten,
stundenweise Pflege, fiktiver Stundensatz (z. B. ambulanter Pflegedienst),
Haushaltsführung, übliche Vergütung (z. B. 15–25 €/h),
Einkommensverzicht, durchschnittliches früheres Einkommen.
Gerichte betonen, dass es keine exakte Rechenformel gibt – die Bemessung erfolgt nach Billigkeit.
4. Rechtsprechung – Beispiele aus der Praxis
4.1 LG Konstanz, 18. Dezember 2009 – 5 O 249/08 E
4.2 OLG Nürnberg, 25. Februar 1992 – 1 U 3542/1991
5. Häufige Fehler & Missverständnisse
❌ „Pflegegeld reicht als Kompensation“
→ Falsch. Pflegegeld schließt einen Anspruch meist nicht aus.
❌ „Die Pflege muss rund um die Uhr erfolgen“
→ Nein. Auch regelmäßige, erhebliche Mithilfe kann genügen.
❌ „Der Anspruch gilt für alle Erben“
→ Nein. Nur Abkömmlinge.
❌ „Man muss die Pflege lückenlos dokumentieren“
→ Belege sind hilfreich (Kalender, Mails, Arztbesuche), aber nicht zwingend.
❌ „Der Anspruch besteht automatisch“
→ Er muss im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden.
6. Häufige Fragen
Gilt § 2057a BGB auch für Schwiegerkinder?
→ Nein, nur für Abkömmlinge.
Kann man den Anspruch schon zu Lebzeiten klären?
→ Einvernehmliche Vereinbarungen sind möglich – aber rechtlich heikel (Formvorschriften!).
Was ist, wenn mehrere Kinder gepflegt haben?
→ Dann sind die Beiträge anteilig zu berücksichtigen.
Spielt das Pflegegrad-Pflegegeld eine Rolle?
→ Ja – aber nur als Teil der Gesamtabwägung, kein Ausschluss.
Wie mache ich den Anspruch geltend?
→ Innerhalb der Erbauseinandersetzung gegenüber den Miterben; ggf. Klage möglich.
7. Weiterführende Beiträge
Weitere Informationen zu Vorsorge, Betreuung & familiären Pflegesituationen:
§ 2057a BGB.

Katrin Grit Barthel says
Guten Tag,
ich habe beide Elternteile (als Tochter) zu Hause gepflegt. Mein Vater hatte von 2015 bis 2018 die Pflegestufe 2. Meine Mutter hatte diese von 2017 bis 2019. Mein Vater ist im März 2018 zu Hause verstorben und hat als Erinnerungsbäumchen einen Platz auf dem Grundstück des selbst erbauten Einfamilienhauses bekommen.
Meine Mutter musste ich leider im Dezember 2019 in ein betreutes Wohnen für Demenzkranke geben. Der Anwalt meiner Brüder erkennt keinen Ausgleich für meine Pflegezeit für die Eltern an. Jetzt wollen sie das Haus zwangsversteigern lassen. Durch die Pflege zu Hause habe ich meinen lukrativen Job als Busfahrerin in Jena aufgegeben, da ich keinerlei Unterstützung von meinen Geschwistern bekommen habe. Ich selbst war ein Jahr in psychologischer Behandlung (1× pro Woche).
Des Weiteren haben meine Geschwister ohne mein vorheriges Wissen meine Mutter genommen und sind mit ihr zu einem Notar gefahren, um eine neue Vorsorgevollmacht zu erstellen. Bei meiner Mutter wurde bereits im Januar 2017 Alzheimer festgestellt. Ich habe sie dann immer zum Arzt gefahren und auch noch zweimal wöchentlich in die Tagespflege gebracht. Das Pflegegeld ging immer auf das Konto meiner Eltern. Ich selbst habe auch in das Einfamilienhaus investiert, indem ich meinen Eltern einen Geldvorschuss gegeben habe. Ich habe davon nie etwas zurückbekommen.
Was kann ich jetzt noch in dieser Situation tun? Meine Geschwister wollen sich gar nicht mit mir unterhalten.
Letztens habe ich den Heimvertrag von meinen Geschwistern angefordert, den ich nie erhalten habe. Sie haben von 2019 bis 2024 (Tod meiner Mutter) alles allein geregelt und mich dabei völlig ignoriert.
Mit freundlichem Gruß
Katrin Barthel
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Barthel,
Ihre Schilderung betrifft mehrere rechtliche Fragen (Pflegeleistungen, Erbauseinandersetzung, Investitionen in das Elternhaus). Ein möglicher Ansatz kann ein Ausgleich unter Miterben wegen Pflegeleistungen nach § 2057a BGB sein. Allerdings führt nicht jede Unterstützung automatisch zu einem Ausgleich. Bloße Besuche oder Fahrten reichen meist nicht aus. Maßgeblich sind erhebliche Pflegeleistungen oder wirtschaftliche Opfer, etwa wenn wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde.
Ihre Investitionen in das Elternhaus sind gesondert zu prüfen. Hier kann es etwa um Darlehen oder Ersatzansprüche für Aufwendungen gehen. Entscheidend sind dafür vorhandene Belege oder Vereinbarungen.
Da hier offenbar auch eine Erbauseinandersetzung und möglicherweise eine Zwangsversteigerung im Raum stehen, lässt sich der Sachverhalt in einem Forum kaum abschließend beurteilen. Sinnvoll wäre, die vorhandenen Unterlagen mit einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt zu besprechen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt