Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 12 SGG – Besetzung der Kammern

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Gesetzestext:

§ 12 - Besetzung der Kammern

  • (1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
  • (2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
  • (3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
  • (4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
  • (5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

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SGG – Sozialgerichts­gesetz

 
§ 1 SGG – Unabhängige Verwaltungsgerichte (1)
§ 8 SGG – Sachliche Zuständigkeit (1)
§ 10 SGG – Fachkammern
§ 12 SGG – Besetzung der Kammern
§ 51 SGG – Zuständigkeit der Gerichte der … (1)
§ 54 SGG – Gegenstand der Klage (1)
§ 57 SGG – örtliche Zuständigkeit (1)
§ 66 SGG – Rechtsbehelfsbelehrung (2)
§ 73 SGG – Bevollmächtigte und Beistände (2)
§ 73 a SGG – Prozesskostenhilfe (2)
§ 78 SGG – Vorverfahren als Klagevoraussetzung (1)
§ 83 SGG – Widerspruch (1)
§ 84 SGG – Frist und Form des Widerspruchs (1)
§ 84 a SGG – Akteneinsicht (1)
§ 85 SGG – Abhilfe oder Widerspruchsbescheid (1)
§ 86 SGG – neuer Bescheid während des Vorverfahrens (1)
§ 86 a SGG – aufschiebende Wirkung (6)
§ 86 b SGG – einstweilige Maßnahmen (4)
§ 88 SGG – Untätigkeitsklage (3)
§ 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens (1)
§ 103 SGG – Amtsermittlungsgrundsatz (3)
§ 109 SGG – Anhörung von Ärzten (1)
§ 118 SGG – Beweisaufnahmevorschriften (1)
§§ 143 ff. SGG – Berufung (1)
§ 144 SGG – Zulassung der Berufung (2)
§ 151 SGG – Einlegung der Berufung (1)
§ 157 SGG – Berücksichtigung neuer Tatsachen (1)
§ 173 SGG – Beschwerdefrist (1)
§ 183 SGG – Kostenfreiheit des Verfahrens (1)
§ 192 SGG – Verschuldungskosten (1)
§ 193 SGG – Kostenerstattung (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
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