Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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SGG (Sozialgerichtsgesetz – mit kurzer Einleitung)

(14 Beiträge)

 

VG Wort - Zählpixel

Einleitung

Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten. Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte, ausgeübt.

Die Sozialgerichte entscheiden über öffentliche-rechtliche Streitigkeiten in den durch § 51 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
 
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung ...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 51 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ausdrücklich aufgeführten Fällen. Die Sozialgerichtsbarkeit besteht damit selbständig neben der ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bei den Sozialgerichten sind gemäß § 10 SGG – Fachkammern
 
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich ...
...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGG
Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sowie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG kann man für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände zu bilden. Weiterhin können eigene Kammern für Angelegenheiten der Knappschaft Versicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau gebildet werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 haben die Länder dann auch die Möglichkeiten, den Bezirk einer Kammer auf andere Sozialgerichte zu erstrecken.

Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer tätig, § 12 SGG – Besetzung der Kammern
 
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. ...
...
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG
.

Die "allgemeinen" Verwaltungsgerichte können in Angelegenheiten des BAföG, des SGB VIII sowie des Wohngeldes zuständig sein. Dann gilt die VwGO.

Bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 1954 gab es für die heute der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebiete keine selbstständigen Sozialgerichte.

Auf der Übersichtsseite Allgemeines Sozialrecht liste ich die Beiträge unter Sozialversicherungsrecht - Übersicht
 
...
 
3. Sozialgerichtsgesetz (SGG)
 
Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten. Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte, ausgeübt. ...
3. SGG - Sozialge­richts­ge­setz
systematisch geordnet auf.

 
Die folgenden Vorschriften des SGG spreche ich hier im Internetauftritt an. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen die Vorschrift angesprochen wird.

SGG – angesprochene Vorschriften mit Links zum Gesetzestext

  •       Erster Teil
    Gerichtsverfassung

    •     Erster Abschnitt
      Gerichtsbarkeit und Richteramt

      • § 1 SGG unabhängige Verwaltungsgerichte
      • ...
    •     Zweiter Abschnitt
      Sozialgerichte

      • ...
      • § 8 SGG sachliche Zuständigkeit
      • ...
      • § 10 SGG Fachkammern
      • ...
      • § 12 SGG Besetzung der Kammern
      • ...
    •     Fünfter Abschnitt
      Rechtsweg und Zuständigkeit

      • § 51 SGG Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
      • ...
      • § 54 SGG Gegenstand der Klage
      • ...
      • § 57 SGG örtliche Zuständigkeit
      • ...
  •       Zweiter Teil
    Verfahren

         

    •     Erster Abschnitt
      Gemeinsame Verfahrensvorschriften

      •     Erster Unterabschnitt
        Allgemeine Vorschriften

        • ...
        • § 66 SGG Rechtsmittelbelehrung
        • ...
        • § 73 SGG Bevollmächtigte und Beiständ
        • § 73 a SGG Prozesskostenhilfe
        • ...
      •  

        • ...
      •     Dritter Unterabschnitt
        Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz

        • ...
        • § 78 SGG Vorverfahren als Klagevoraussetzung
        • ...
        • § 83 SGG Widerspruch
        • § 84 SGG Frist und Form des Widrspruchs
        • § 85 SGG Abhilfe oder Widerspruchsbescheid
        • § 86 SGG Neuer Bescheid während des Vorverfahrens
        • § 86 a SGG aufschiebende Wirkung
        • § 86 b SGG einstweilige Maßnahmen

         
        Vierter Unterabschnitt
        Verfahren im ersten Rechtszug

        • ...
        • § 88 SGG Untätigkeitsklage
        • ...
        • § 96 SGG Erweiterung des Verfahrens
        • ...
        • § 103 SGG Offizialmaxime
        • ...
        • § 109 SGG Anhörung von Ärzten
        • ...
        • § 118 SGG Beweisaufnahmevorschriften
        • ...

             Fünfter Unterabschnitt
        Urteile und Beschlüsse

        • ...
        • § 136 SGG – Inhalt des Urteils (1)
        • ...

    •     Zweiter Abschnitt
      Rechtsmittel
            

      •     Erster Unterabschnitt
        Berufung

        • ...
        • § 144 SGG Zulassung der Berufung
        • ...
        • § 151 SGG Einlegung der Berufung
        • ...
        • § 157 SGG Umfang der Prüfung, neue Tatsachen und Beweismittel
        • ...
      •       

      •     Dritter Unterabschnitt
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

        • ...
        • § 173 SGG Beschwerdefrist

    •       ...
    •  

    •     Vierter Abschnitt
      Kosten und Vollstreckung

            Erster Unterabschnitt
        Kosten

        • § 183 SGG Kostenfreiheit des Verfahrens
        • ...
        • § 192 SGG Verschuldungskosten
        • § 193 SGG Kostenerstattung
        • ...

            ...

  •       ...

 

Beitragsliste

 

In den folgenden Beiträgen habe ich das SGG besprochen:


  • Mann vor Flipboard - Widerspruchsverfahren
    Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht

    1. Anwendbare Regelungen ... | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung ... | 3. Beginn ... | 4. Frist ... | 5. Form .... | 6. Vertretung ... | 7. ...
    ... | mehr
  • roter Würfel mit Paragraf
    Die einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG

    ... der Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen ... | ... die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden ...
    ... | mehr
  • Gerichtsymbol Justitia
    Die Auswahl eines Sachverständigen – Besorgnis der Befangenheit

    Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht ...
    ... | mehr
  • Gerichtssymbol Waage
    Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens

    ... insbesondere bei unvollständiger und fehlerhafter Begründung kann die Kostentragung auch der vollständig obsiegenden Behörde gemäß § 193 SGG billig sein ...
    ... | mehr
  • Gerichtssymbol Gerichtsgebäude 
    Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in Anfechtungssachen und in Vornahmesachen

    ... aus § 86 b Abs. 1 und Abs. 2 SGG ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilverfahren ... | 1. Anfechtung ... | 2. Vornahme ...
    ... | mehr
  • rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf
    Einstweiliger Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) im sozialgerichtlichen Verfahren

    ... der Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren hat eine besondere Bedeutung, da ein Abwarten in der Hauptsache oft nicht zugemutet werden kann ...
    ... | mehr
  • Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG 1
    Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG

    Darstellung der Rechtsprechung zur Einbeziehung von Verwaltungsakten in das sozialgerichtliche Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG ...
    ... | mehr
  • goldener Paragraf im Ring
    Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG

    ... der Kläger kann die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens verlangen ... | 1. Amtsermittlungsgrundsatz ... | 2. Anhörung eines bestimmten Arztes
    ... | mehr
  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Landessozialgericht
    Vertretungszwang (Anwaltszwang) vor dem Landessozialgericht?

    ... anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren kein Anwaltszwang ...
    ... | mehr
  • Sozialgericht Düsseldorf
    Zuständigkeiten der Sozialgerichte – der Rechtsweg zu den Sozialgerichten

    1. gesetzlich zugewiesene Zuständigkeiten ... | 2. sachliche Zuständigkeit ... | 3. örtliche Zuständigkeit ... | 4. statistische Daten ...
    ... | mehr
  • drei Gerichtsymbole - Hammer, Gerichtsgebäude, Paragraf
    Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht

    ... innerhalb von 3 Monaten muss die Behörde über einen Widerspruch entscheiden, innerhalb von 6 über einen Antrag, ansonsten droht die Untätigkeitsklage ...
    ... | mehr
  • drei Gerichtsymbole - Hammer, Gerichtsgebäude, Paragraf
    Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte

    ... Übersicht zu den Grundsätzen des Berufungsrechts im Sozialrecht ... | ... die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen
    ... | mehr
  • Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG 2
    Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG

    ... nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat ein Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung ...
    ... | mehr
  • SGB in blauen Buchstaben neben Paragraf
    Der Verwaltungsakt im Sozialrecht

    Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Vewaltungsakt vorgehen?
    ... | mehr

 
  • Einleitung
  • angesprochene Vorschriften
  • Beitragsliste

 

Sozialgesetzbücher


ALG II VO – Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen

AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz

BAföG – Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

BerHG – Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgergeld-V – Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen

RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Schwerbehindertenausweisverordnung

SGB I – Allgemeiner Teil
SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III – Arbeitsförderung
SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI – Soziale Pflegever-sicherung
SGB XII – Sozialhilfe

SGG – Sozialgerichtsgesetz

UVG – Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen

Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

WoGG – Wohngeldgesetz

ZPO – Zivilprozessordnung
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende