SGG – Sozialgerichtsgesetz (Stichwort)
Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten. Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte, ausgeübt.
Die Sozialgerichte entscheiden über öffentliche-rechtliche Streitigkeiten in den durch § 51 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich aufgeführten Fällen. Die Sozialgerichtsbarkeit besteht damit selbständig neben der ordentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Bei den Sozialgerichten sind gemäß § 10 SGG – Fachkammern
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich ...
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGG Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sowie nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG kann man für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände zu bilden. Weiterhin können eigene Kammern für Angelegenheiten der Knappschaft Versicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau gebildet werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 haben die Länder dann auch die Möglichkeiten, den Bezirk einer Kammer auf andere Sozialgerichte zu erstrecken.
Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer tätig, § 12 SGG – Besetzung der Kammern
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. ...
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die "allgemeinen" Verwaltungsgerichte können in Angelegenheiten des BAföG, des SGB VIII sowie des Wohngeldes zuständig sein. Dann gilt die VwGO.
Bis zum Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 1954 gab es für die heute der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebiete keine selbstständigen Sozialgerichte.
In der Einführung zum Allgemeinen Sozialrecht liste ich die Beiträge unter Sozialversicherungsrecht - Übersicht
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3. Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Die wesentlichen Vorschriften zum Sozialgerichtsverfahren sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) enthalten. Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte, ausgeübt. ...
3. SGG - Sozialgerichtsgesetz systematisch geordnet auf.
In den folgenden Beiträgen habe ich das SGG besprochen:
Die sozialrechtliche Klage
Die Sozialgerichte entscheiden über die meisten ... | 1. Anforderungen an die Klageschrift ... | 2. Klagearten und Klageantrag ... | 3. Klagebegründung ...
... | mehr
Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
1. Anwendbare Regelungen ... | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung ... | 3. Beginn ... | 4. Frist ... | 5. Form .... | 6. Vertretung ... | 7. ...
... | mehr
Die einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG
... der Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen ... | ... die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden ...
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Die Auswahl eines Sachverständigen – Besorgnis der Befangenheit
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht ...
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Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens
... insbesondere bei unvollständiger und fehlerhafter Begründung kann die Kostentragung auch der vollständig obsiegenden Behörde gemäß § 193 SGG billig sein ...
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Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in Anfechtungssachen und in Vornahmesachen
... aus § 86 b Abs. 1 und Abs. 2 SGG ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilverfahren ... | 1. Anfechtung ... | 2. Vornahme ...
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Einstweiliger Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) im sozialgerichtlichen Verfahren
... der Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren hat eine besondere Bedeutung, da ein Abwarten in der Hauptsache oft nicht zugemutet werden kann ...
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Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG
Darstellung der Rechtsprechung zur Einbeziehung von Verwaltungsakten in das sozialgerichtliche Verfahren gemäß §§ 86 und 96 SGG ...
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Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG
... der Kläger kann die Anhörung eines Arztes seines Vertrauens verlangen ... | 1. Amtsermittlungsgrundsatz ... | 2. Anhörung eines bestimmten Arztes
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Vertretungszwang (Anwaltszwang) vor dem Landessozialgericht?
... anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in der Sozialgerichtsbarkeit im Rechtsmittelverfahren kein Anwaltszwang ...
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Zuständigkeiten der Sozialgerichte – der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
1. gesetzlich zugewiesene Zuständigkeiten ... | 2. sachliche Zuständigkeit ... | 3. örtliche Zuständigkeit ... | 4. statistische Daten ...
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Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht
... innerhalb von 3 Monaten muss die Behörde über einen Widerspruch entscheiden, innerhalb von 6 über einen Antrag, ansonsten droht die Untätigkeitsklage ...
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Die Berufung gegen Entscheidungen der Sozialgerichte
... Übersicht zu den Grundsätzen des Berufungsrechts im Sozialrecht ... | ... die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen
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Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG
... nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat ein Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung ...
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Der Verwaltungsakt im Sozialrecht
Was ist ein Verwaltungsakt im Sozialrecht? ... | Wie können Sie gegen den Verwaltungsakt vorgehen? ... | Wie können Sie gegen einen Verwaltungsakt vorgehen?
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