Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Zuständigkeiten der Sozialgerichte – der Rechtsweg zu den Sozialgerichten

5. Oktober 2011, aktualisiert am 23. September 2020 | 3 Kommentare

Sozialgericht Düsseldorf

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt, § 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte
 
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1 SGB I
.

in diesem Beitrag:
1. gesetzlich zugewiesene Zuständigkeiten2. sachliche Zuständigkeiten3. örtliche Zuständigkeiten

1. gesetzlich zugewiesene Zuständigkeiten

 
Für welche Angelegenheiten sind die Sozialgerichte zuständig?

Die Sozialgerichte sind nicht für alle sozialrechtlichen Streitigkeiten zuständig. Nur in den abschließend in § 51 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
 
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 51 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ausdrücklich bestimmten Fällen ist das Sozialgericht zuständig.

Deshalb sind z. B. für Angelegenheiten der Bundesausbildungsförderung, des Wohngeldes und des Kinder- und Jugendhilferechts nach dem SGB VIII weiterhin die Verwaltungsgerichte auf Grund des § 40 VwGO zuständig. Hier gelten dann nicht die Regelungen des SGG, sondern die der VwGO.

Angelegenheiten des BSHG und des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG 2005 auch auf die Sozialgerichte übertragen.

Nachfolgend habe ich die Zuständigkeitsregelungen des § 51 SGG abgedruckt:

§ 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
    • 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
    • 2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
    • 3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
    • 4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
    • 4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • 5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
    • 6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
    • 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
    • 7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
    • 8. die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
    • 9. (weggefallen)
    • 10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
  • (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. S. 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
  • (3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

2. sachliche Zuständigkeit

 
Welches Sozialgericht ist zuständig?

Sachlich sind gemäß § 8 sachliche Zuständigkeit
 
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 8 SGG
die Sozialgerichte im ersten Rechtszug zuständig.

Eine Ausnahme für den ersten Rechtszug enthält u. a. § 38 S. 2 S. 2 SGG. Das Bundessozialgericht ist für Bund-Länder-Streitigkeiten zuständig. Das Landessozialgericht ist erstinstanzlich u. a. für Klagen gegen Landesschiedsämter nach dem SGB V sowie für Klagen gegen Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 SGB V, § 76 SGB XI und 80 SGB XII zuständig.

Für Berufungsverfahren ist in der Regel das Landessozialgericht zuständig.

3. örtliche Zuständigkeit

 
Welches Sozialgericht ist örtlich zuständig?

Die grundlegende Regelung zur örtlichen Zuständigkeit enthält § 57 örtliche Zuständigkeit
 
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 57 SGG
.

Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen, § 57 Abs. 1 S. 1 SGG. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist, § 57 Abs. 1 S. 2 SGG.

 
 

Hinweis:

Statistische Daten zu den Sozialgerichten bespreche ich in dem folgenden Beitrag:


  • Statistik – Verfahren vor den Sozialgerichten

    1. Entwicklung der Fallzahlen … | 2. Fallzahlen nach Sachgebieten … | 3. Verfahrensdauer … | 4. Untätigkeitsklagen … | mehr

Weitere statistische Daten zu Sozialgerichten – insbesondere zu den Sachgebieten Hartz 4 und Schwerbehindertenrecht – finden Sie auch in den folgenden Beiträgen:


  • Hartz 4 – statistische Daten und Fakten

    1. Leistungsberechtigte … | 2. Zahl der Bedarfsgemeinschaften … | 3. Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaften … | 4. Widerspruchsverfahren … | mehr


  • Statistiken zum Schwerbehindertenrecht und zum Verfahren …

    1. allgemeine statistische Daten zur Schwerbehinderung … | 2. Daten zum Verwaltungsverfahren … | 3. Widerspruchsverfahren | … 4. Klageverfahren …| mehr

 
Zur Untätigkeitsklage siehe auch den Beitrag:


  • Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht – Kosten­tragungs­pflicht der Behörde

    Erst sechs Monate nach der Antragstellung kann der Hilfesuchende den Anspruch gerichtlich geltend machen, … | mehr

 

mehr zum Thema:


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3 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Hilgardth, Alexander meint

    8. Dezember 2011

    Ob eine Untätigkeits-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage wegen der Anerkennung der außerhalb Bundes-republik Deutschland (Ostblockstaaten) zurückgelegten Rentenversicherungszeiten nach § 1 a des Fremdrenten-gesetzes (FRG) gehört das Fremdrentenrecht ausdrücklich nicht zu den Zuständigkeitsregelungen des § 51 SGG. Der Sozialrechtsweg ist also nicht eröffnet, obwohl das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung B 5 RJ 54/04 R vom 21.03.2006 anders entschieden hat. Gehört zu den oben genannten Ausnahmen wie Bundesausbildungs-förderung u.a. auch das Fremdrentenrecht zur Verwaltungsgerichtsbarkeit?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      13. Dezember 2011

      Hallo Hilgarth,

      bitte nicht böse sein – aber irgendwie verstehe ich den Sinn des 1. Satzes nicht

      „… ob eine Untätigkeits-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ??? …“

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. Hilgardth, Alexander meint

    13. Dezember 2011

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    gemeint ist das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit. Egal was für eine Klage in Aussicht gestellt wird, Untätigkeits- und unter Umständen gleichzeitig Anfächtungs- oder Verpflichtungsklage, diese wird vom Gericht als unzulässig abgewiesen, da das Fremdrentenrecht und dazugehöriges Recht aus dem Bundesvertriebenengesetz nicht zu
    den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß § 51 SGG zählen. Gehört der Fall zur Verwaltungsgerichtsbarkeit?
    War die von mir genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts ein Ausnahmefall?

    MfG

    Al. Hilgardth

    antworten
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