§ 157 SGG – Berücksichtigung neuer Tatsachen
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§ 157 Umfang der Prüfung, neue Tatsachen und Beweismittel
- Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 157 SGG angesprochen: