§ 157 SGG – Berücksichtigung neuer Tatsachen
(1 Beitrag mit § 157 SGG – Berücksichtigung neuer Tatsachen)
§ 157 Umfang der Prüfung, neue Tatsachen und Beweismittel
zur Übersicht SGG
- Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
zur Übersicht SGG
In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen: