§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
- Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1601 BGB angesprochen: