Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Elternunterhalt – Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes gemäß § 94 SGB XII

vom 7. März 2012, zuletzt geändert am 30. Juli 2019

Erbringen die Sozialhilfeträger Leistungen an Eltern, die nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen ihre unterhaltspflichtigen Kinder haben, so gehen die Unterhaltsansprüche der Eltern nach § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
 
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII
auf die Sozialhilfeträger über.

§ 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII

Bei der Anwendung des § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII zeigt sich allerdings, dass das Sozialhilferecht und das Unterhaltsrecht in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen, was u. a. aus den unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete resultiert. Es gibt zum Teil Unterschiede zwischen dem sozialhilferechtlichen Bedarfsbegriff, Bedürftigkeitsbegriff und Leistungsfähigkeitsbegriff im Vergleich zu den entsprechenden Begriffen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts:

  • So stimmt z. B. der zivilrechtliche und sozialhilferechtliche Bedarfsbegriff nicht stets über ein. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist zum Teil umfassender als der zivilrechtliche.
  • Zwar ist die Bedürftigkeit sowohl in der Sozialhilfe als auch im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht Voraussetzung für Ansprüche, doch insbesondere beim Einsatz des Vermögens des Unterhaltsberechtigten gelten im Sozialhilferecht besondere Regelungen. So kann sozialhilferechtlich zum Beispiel bei vorhandenem Immobilienvermögen Bedürftigkeit vorliegen, unterhaltsrechtlich aber das vorhandene Immobilienvermögen zu verwerten sein.
  • Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gibt es immer wieder die Zweifelsfrage, ob sozialhilferechtlich ein „fiktives Einkommen“ des Unterhaltsverpflichteten zum Ansatz gebracht werden kann.

§ 94 Abs. 1 S. 2 bis 5 und Abs. 2 bis 5 SGB XII

Bei der Geltendmachung der kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergegangen Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern haben die Sozialhilfeträger außerdem sämtliche sozialhilferechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Voraussetzungen, Ausschlüsse und Einschränkungen des Übergangs zu prüfen. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 S. 1 SGB XII vorliegen – die Eltern nach bürgerlichem Recht gegenüber ihrem Kind einen Unterhaltsanspruch haben – so kann also die Geltendmachung des Anspruchs durch den Sozialhilfeträger gegenüber den Kindern dennoch unzulässig sein.

alter Mann mit Stock vor zerrissenem Geldschein

Die weiteren Bestimmungen des § 94 Abs. 1 Satz 2-4 SGB XII sowie des § 94 Abs. 2-5 SGB XII sind ebenfalls zu beachten. Insbesondere die Rechtswahrungsanzeige des § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ermöglicht es der Behörde, Unterhalt von der Zeit anzufordern, zu welcher dem Unterhaltspflichtigen die Hilfegewährung schriftlich mitgeteilt worden ist.


 
 

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27 Fragen/Antworten

  1. Sondermann  

    30. Mai 2012

    Sollten wir als Ehepaar bei der Berechnung des Elternunterhaltes unbedingt eine private Altersvorsorge angeben? Ist das bei der Berechnung für uns vor-oder nachteilig? Danke

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      30. Mai 2012

      Hallo (Herr/Frau) Sondermann,

      die Angabe von Ausgaben zur privaten Altersvorsorge ist auf jeden Fall vorteilhaft!

      Diese Kosten mindern im Hinblick auf den Elternunterhalt das Ihnen zur Verfügung stehende (bzw. das Ihnen anzurechnende) Einkommen!

      Also: fleißig Abzugsbeträge sammeln, die den Nachweis ermöglichen, dass das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen im Ergebnis etwas niedriger ausfällt!

      Grüße

      antworten
  2. Steinack  

    20. Juni 2012

    Sehr geehrter Herr Nippel,
    ich hätte folgende Fragen:
    – wie hoch ist der akt. Pauschalbetrag für Warmmiete EUR 450 oder 480 bzw. seit wann wurde er erhöht, es geht um die Jahre 2010+2011
    – können separat gezahlte Stromkosten der Warmmiete zugerechnet werden
    – können nachträgliche Nebenkostennachzahlungen der Warmmiete zugerechnet werden
    – Wenn das Brutto-EK wegen Krankengeldzahlungen niedriger war, gilt es dennoch als Bemessungsgrundlage für die 5 % zulässigen Altersvorsorgebeiträge oder kann man das reguläre Brutto-EK ansetzen?

    Vielen Dank+ viele Grüße

    J. St.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      20. Juni 2012

      Hallo,

      der angemessene Unterhalt des unterhaltsverpflichteten Kind muss gesichert bleiben:

      – die Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2011 regelt unter D I. Satz 1 – Elternunterhalt u. a. den “angemessenen Selbstbehalt” zur Warmmiete:

      „Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
      mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.“

      Stromkosten können meines Erachtens der Warmmiete nur zugeschlagen werden, wenn sie tatsächlich auch zur Heizung aufgewandt werden.

      M. E. zielt die Frage aber in eine falsche Richtung – Sie können jedenfalls Abzüge von ihrem Einkommen auch für die Warmmiete und Stromkosten vornehmen, solange diese Kosten für Ihren eigenen angemessenen Unterhalt erforderlich sind.

      Auch die Nebenkostennachzahlung ist doch für Ihren angemessenen Unterhalt offensichtlich erforderlich. Also ist die Nebenkostennachzahlung auch abzugsfähig.

      Die Frage mit dem Krankengeld verstehe ich nicht ganz – wenn Sie eine zusätzliche Altersversorgung von 5 % des aktuellen Bruttoeinkommens bezahlen, können Sie insgesamt 25 % für Altersvorsorgeaufwendungen absetzen. Wenn Sie die zusätzliche Altersversorgung nicht zahlen, sollten Sie evtl. überlegen, eine ggf. vorhandene Versorgungslücke in der Altersversorgung zu schließen. Die zusätzlichen Aufwendungen zur Altersversorgung können Sie dann von Ihrem für die Berechnung des Elternunterhalts heranzuziehenden Einkommen abziehen.

      Die Berechnung der 5 %-igen zusätzlichen Altersvorsorge dürfte aus dem aktuellen Bruttoeinkommen erfolgen. Da Krankengeld normalerweise nur vorübergehend gewährt wird, dürfte Ihr reguläres Bruttoeinkommen zur Berechnung heranzuziehen sein.

      Grüße

      antworten
  3. Sascha  

    11. Juni 2013

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    gibt es vorab eine Möglichkeit notariell beurkundet sich gegen Elternunterhalt zu schützen?
    Speziell in meinem Fall haben in der Kindheit Misshandlungen, Gewalttaten und Vernachlässigung an mir und meiner Schwester stattgefunden. Ich würde es gerne vermeiden in 10-20 Jahren vom Sozialamt zur Zahlung aufgefordert zu werden und dann ein Problem in der Beweisführung zu haben, da meine Schwester erheblich seelische Schäden mit sich trägt und ich hoffe, dass sie diese übersteht.

    Vielen Dank

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      26. Juni 2013

      Hallo Sascha,

      § 1611 BGB beschreibt den Einwand der Verwirkung bzw. der Beschränkung der Unterhaltspflicht auch für den Elternunterhalt.

      Zu den „schweren Verfehlungen gegen den Unterhaltsverpflichteten“ im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB gehören auch alle gewalttätigen Übergriffe des Elternteils gegen das Kind, insbesondere auch sexueller Missbrauch, Drohungen, Kränkungen, …

      Allerdings weiß ich nicht, wie Sie dies notariell beurkunden lassen wollen – sinnvoll wäre z. B. bei einer Forderung von Elternunterhalt die Vorlage von Strafakten oder Ähnliches, so dass der Beweis der Übergriffe geführt werden kann.

      Grüße

      antworten
  4. Jane  

    14. September 2013

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    gibt es eine Ausschlussklausel nicht zur Verantwortung auf Unterhaltsgewährung gezogen werden kann, wenn ich das Elternteil nie kennengelernt habe?

    Wäre eine Adoption sinnvoll oder das Ausschlagen des Erbes, um den Unterhalt für ein nichtbekannten Elternteil zu umgehen?

    Des Weiteren lebe ich um europäischen Ausland – gibt es da weitere Möglichkeiten den Unterhaltsanspruch nicht geltend zu machen?

    Vielen Dank und Herzliche Grüsse,

    Jane.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      18. September 2013

      Hallo Jane,

      in Bezug auf den Elternunterhalt reduziert § 1611 BGB den Unterhaltsanspruch des Berechtigten auf einen Unterhalt, der der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte

      – durch sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig geworden ist,
      – seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Pflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder
      – sich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat oder
      – wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre, § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB.

      Das sittliche Verschulden muss von einem erheblichen Gewicht sein.

      Nach der Rechtsprechung stellt der Kontaktabbruch von Eltern gegenüber ihren Kindern nicht stets einen Verwirkungsgrund dar. Eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ist nicht nur dann gegeben, wenn überhaupt kein Unterhalt gezahlt wird. Auch die Schlechterfüllung der Unterhaltspflicht kann eine gröbliche Vernachlässigung darstellen.

      Ich müsste im Einzelnen genau prüfen, welcher Tatbestand möglicherweise zur Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt führen könnte. Dazu müsste ich genaue Sachverhaltsangaben haben.

      Grüße

      antworten
  5. Mayer  

    4. November 2013

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich habe die Tage Post vom Landratsamt bekommen mit der Mitteilung an Unterhaltspflichtige nach § 94 SGB XII.

    Es geht um meinen Erzeuger der unsere Familie in meiner frühen Kindheit verließ (Scheidung).

    Dies ist nun gute 25 Jahre her und Ich hatte seitdem nicht wirklich Kontakt zu meinem Erzeuger.
    Auch weil er seiner Unterhaltpflicht gegenüber mir und meiner Familie nicht oder unregemässig nachkam und dem Alkohol verfallen war und ist.

    Welche Schritte muss Ich nun gehen/einleiten um diesen Schreiben entgegen zu wirken.

    Nach meiner Ansicht hat mein Erzeuger jegliche Ansprüche meinerseits verwirkt.

    Danke im voraus

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      13. November 2013

      Hallo Herr Mayer,

      ich gehe zunächst davon aus, dass Sie eventuell eine Überleitungsanzeige erhalten haben und dass Sie eventuell auch aufgefordert wurde, Angaben zur Ihrer Einkommens- und Vermögenslage zu machen.

      Die Angaben zu Ihrem Einkommen und zum Vermögen müssen Sie meines Erachtens treffen. Dann wird das Amt prüfen, ob Sie zum Elternunterhalt verpflichtet sind.

      Hinsichtlich der Beschränkung oder des Wegfalls der Unterhaltspflicht gilt § 1611 BGB. Vergleichen Sie dazu den Artikel „Beschränkung und Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 BGB„.

      Grüße

      antworten
  6. susanne ziege  

    11. Juni 2014

    guten tag herr nippel
    ich bin schon seit jahren geschieden.
    bin ich verpflichtet unterhalt zuzahlen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      11. Juni 2014

      Hallo,

      so richtig kann ich mit der Fragestellung nichts anfangen … wem meinen Sie eventuell Unterhalt zu schulden? – dem geschieden Ehegatten und/oder dessen Eltern?

      Zur Beantwortung müsste ich schon weitere Einzelheiten zu einer Unterhaltspflicht (Ehegatten- oder Elternunterhalt) kennen …

      Grüße

      antworten
  7. Harald Kanter  

    17. Oktober 2015

    Guten Tag, sehr geehrter Herr Nippel,

    meine liebe Frau ist vom Sozialamt aufgefordert worden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Dies vor dem Hintergrund, dass ihre Mutter Sozialhilfe empfängt.

    Jetzt ist es allerdings so, dass meine Frau – seit der Geburt – bei ihren Großeltern (väterlicherseits) aufgewachsen ist. Es wurden keinerlei Unterhaltsleistungen durch die leiblichen Eltern erbracht. Sämtliche erforderlichen Aufwendungen für meine Frau (finanzieller sowie sozialer Art) wurden durch die Großeltern erbracht.

    Liegt hier eine grobe Unbilligkeit gem. § 1611 BGB vor?

    Oder ist meine Frau dennoch zum Unterhalt verpflichtet?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!

    Freundlich grüßt Sie

    Harald Kanter

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      24. November 2015

      Hallo Herr Kanter,

      schauen Sie sich doch einmal die beiden Artikel zu § 1611 BGB an:

      – Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn;
      – Beschränkung und Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 BGB.

      Eventuell könnte bei Ihnen – „ausnahmsweise“ – § 1611 BGB greifen. Allerdings wird diese Vorschrift nur sehr restriktiv gehandhabt. Allein mit Ihren obigen Angaben vermag ich allerdings das Eingreifen von § 1611 BGB nicht zuverlässig abzuschätzen.

      Grüße

      antworten
  8. J. Kühn  

    10. November 2015

    Sehr geehrter Hr. Nippel,

    müssen nicht auch die Zinsleistungen für eine vermiete Immobilie bei der Berechnung der Unterhaltleistungen berücksichtigt werden?

    Vielen Dank im Voraus.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      20. November 2015

      Hallo Herr Kühn,

      Zinsleistungen für die vermietete Immobilie mindern die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, so dass sich das bereinigte Nettoeinkommen entsprechend mindert. Die Unterhaltsleistungen mindern sich demzufolge.

      Grüße

      antworten
  9. Martin  

    14. Juli 2016

    Hallo Herr Nippel,
    mein Vater ist ein Pflegefall geworden.
    Nun habe ich eine Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII erhalten.
    Gewährte Leistung: Hilfe zur Pflege
    Meine Frage: bin ich noch verpflichtet Zahlungen zu leisten wenn ich aus der BRD auswandere in ein nicht EU Staat? Die Leistungsfähigkeit wird ja ermittelt nach dem Gehalt was ich hier verdiene.

    Grüsse und Danke

    Martin

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      15. Juli 2016

      Hallo Martin,

      grundsätzlich dürfte die Unterhaltspflicht nicht durch einen Auslandsaufenthalt berührt werden. Bei der Einkommensermittlung dürften dann einige Besonderheiten zu berücksichtigen sein. Auch das im Ausland erzielte Einkommen dürfte aber zu berücksichtigen sein.

      Grüße

      antworten
  10. Ingeborg Tittel  

    17. November 2016

    Hallo Herr Nippel

    Ich habe auch mal eine Frage und zwar lebe ich in Italien und mein Sohn ist in Deutschland in einem Pflegeheim seit ewa 5 Monaten Pflegestufe 2.

    Nun hat mir das Landratsamt geschrieben ich sei unterhalspflichtig meinem Sohn gegenùber nach § 94 SGB XII.

    Ich bin wieder verheiratet aber nicht mit dem Vater meines Sohnes und bekomme eine kleine Rente von 498.00€ monatlich. Muss ich davon fùr meinen Sohn noch Unterhalt bezahlen?

    Habe ein Grundstùck mit einem Einfamilienhaus darauf in dem wir leben, mein Mann arbeitet noch, da er jùnger ist als ich.

    Bitte geben sie mir Auskunft darùber ob ich Unterhaltpflichtig bin, sie mòchten monatlich 32,08 € von mir haben, ohne dass sie meine wirtschaftlichen Verhàltnisse prùfen.

    Sie gehen davon aus dass ich der lage bin das zu bezahlen.

    Mit freundlichen Gruss
    Inge Tittel

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      11. Dezember 2016

      Hallo Frau Tittel,

      nach meiner ersten Einschätzung sind Sie dem Grunde nach unterhaltspflichtig.

      Ob und in welcher Höhe Sie der Höhe nach unterhaltspflichtig sind, muss die Behörde prüfen. „Eigentlich“ muss Ihre wirtschaftiche Lage geprüft werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  11. Marc  

    12. Dezember 2016

    Hallo Herr Nippel,

    meine Oma ist seit 2 Monaten mit Pflegestufe 2 in einem Seniorenheim. Meine Mutter hat nun ein Schreiben bekommen in dem sie, den Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 94 Abs. 1 SGB XII, ihre persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen soll.

    Meine Mutter hat eine Rente von 123 € und wohnt mit ihrem Mann (Rente 1260 €) bei mir mietfrei im Haus. Die beiden haben knapp 12.000 € Gespartes und eine Lebensversicherung. Wasser/Strom und Versicherungen bezahlen die beiden selbst.

    Müssen die beiden Sparbuch und Lebensversicherung bis ins Detail angeben und gibt es Freibeträge?

    Können Sie mir bitte ungefähr sagen, ob die beiden belastet werden können und wenn ja, mit wieviel müssen sie rechnen?

    Vielen Dank im voraus..

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      13. Dezember 2016

      Hallo Marc,

      schauen Sie doch einfach zur Frage, ob Zahlungen aus dem Einkommen zu leisten sind in die Düsseldorfer Tabelle (zu D. I.):

      D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
      I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, … Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete). …

      Ihre Mutter bzw. Ihr Vater könnten (wenn Sie jeweils Kind Ihrer Oma wären) einen Selbstbehalt in Höhe von 1.320,00 € zzgl. der Kosten für Wasser (und ggf. des Anteils für Stromkosten, die für die Aufbereitung von Warmwasser aufgewandt werden) absetzen (1.800,00 € – 480,00 € = 1.320,00 € + …). Weiterhin kann dann der andere Ehegatte noch zusätzlich 1.060,00 € absetzen (1.440,00 -380,00 € = 1.060,00 € + …). Einkommen ist also nicht einzusetzen. Die beiden haben zusammen ja nur ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.383,00 €.

      Zur Frage, ob aus dem Vermögen Leistungen zu erbringen sind gilt, dass grundsätzlich auch der Stamm des Vermögens eingesetzt werden muss. Schonvermögen ist allerdings von der Verwertungspflicht ausgenommen. Das sozialhilferechtliche Schonvermögen liegt zwar nur bei 2.600,00 € bzw. 3.214,00 €. Ihre Eltern haben zumindest 12.000,00 €. Zum Elternunterhalt müsste aber m. E. das vorhandene Vermögen in Höhe von 12.000,00 € schon deshalb nicht eingesetzt werden, da das vorhandene Vermögen als Altersvorsorgeschonvermögen abgesetzt werden kann. Mit dem vorhandenen Einkommen in Höhe von 1.383,00 € wird schon der hier zumindest vorliegende Selbstbehalt für das Einkommen in Höhe von 2.380,00 € monatlich (s. o.) bei Weitem nicht erreicht. Das vorhandene Vermögen würde es nur für knapp 11 bis 12 Monate ermöglichen, das vorhandene Einkommen bis zur Grenze des Selbstbehalts aufzustocken.
      Grüße

      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
      • Marc  

        17. Dezember 2016

        Hallo Herr Nippel,
        und vielen Dank für Ihre Unterstützung. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

        Gruß Marc

  12. Markow  

    14. Juni 2017

    Sehr geehrter Herr Nippel,
    ich bin vom Sozialamt aufgefordert, die Krankenhilfe für meine Mutter für das 2. Quartal 2016 zu bezahlen. Da ich erst im Oktober 2016 vom Sozialamt nach meinen wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt worden war, dachte ich, dass ich für das 2. Quartal nicht aufkommen muss. Das Sozialamt hat aber bereits im April 2016 eine Fristwahrungsanzeige an mich gesandt und jetzt behauptet, dass sie bewirkt, dass ich als Unterhaltspflichtiger ab dem Monat des Zugangs der Fristwahrungsanzeige zur Leistung herangezogen werden kann. Können Sie mir, bitte, sagen, ob das stimmt? Und warum gilt die unten angegebene Norm nicht mehr?
    2. § 1613 BGB, Unterhalt für die Vergangenheit
    „(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen…“
    Vielen Dank schon im Voraus!

    antworten
  13. Dieter  

    15. September 2019

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    Ich bin vom Sozialamt angeschrieben worden um fuer die ungedeckten Heimkosten fuer meine Mutter mit meinen 2 Bruedern aufzukommen.

    Ich lebe mit meiner Frau nun schon seit ueber 20 Jahren in Australien und bin seit ueber 13 Jahren Australische Staatsbuerger.

    Ich beziehe eine verhaeltnismassig kleine Rente von Deutschland in Höhe von Euro 1217.00.

    Meine Frau hat kein Einkommen da sie aus Gesundheitsgruenden nicht mehr arbeitsfaehig ist und auch erst in 1.5 Jahren ihre Rente beantragen kann (nach heutigen Recht).

    Unsere Ersparnisse sind nicht sehr gross, wir leben in einem 3 Z/K/B Haus das uns gehoert jedoch ueber 25 Jahre alt ist und permanent renoviert wird was von unseren Ersparnissen weggeht.

    Ausserdem ist das Gesundheitssystem ein wenig anders und weniger abgesichert als in BRD. Vieles muss man selber bezahlen wenn es schneller behandelt werden will/muss.

    Meine Frage dazu ist:

    Bin ich ueberhaupt verpflichtet als Australischer Staatsbuerger den “Fragebogen zur Pruefung der Unterhaltsverpflichtung nach (Paragraph 1360, 1569, 1601 Buergerliches Gesetzbuch – BGB,
    Paragraph 117 Sozialgesetzbuch – Zwoelftes Buch SGB X11) auszufuellen?

    Koennten Sie mir noch bitte sagen wie hoch die Freibetraege sind in meinem Fall.

    Herzlichen Dank fuer Ihre Bemuehungen im Voraus!

    Freundliche Gruesse

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel  

      24. September 2019

      Hallo Dieter,

      ob Sie im Rahmen des internationalen Privatrechts verpflichtet sind, Auskunft zu erteilen, vermag ich nicht zu beurteilen, würde aber dahin tendieren, dass die von Ihnen zitierten familienrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und eventuell sogar in Australien durchgesetzt werden könnten.

      Freibeträge haben Sie gemäß dem Beitrag „Der Selbstbehalt im Elternunterhaltsrecht„.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
      • Dieter  

        25. September 2019

        Hallo Hr. Nippel,

        Vielen Dank fuer Ihre Auskunft.
        Your help is very much appreciated.

        Ich wuensche Ihnen noch eine schoene Zeit.

        Gruss
        Dieter

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