Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 173 SGG – Beschwerdefrist

(1 Beitrag mit § 173 SGG – Beschwerdefrist)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 173 Beschwerdefrist

  •       Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

zur Inhaltsübersicht SGG

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Buch Sozialrecht mit Paragrafenzeichen
    Einstweiliger Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) im sozialgerichtlichen Verfahren

    Der einstweilige Rechtsschutz hat in SGB-Verfahren eine besondere Bedeutung, da nicht selten ein Abwarten einer Entscheidung in ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 173 SGG – Beschwerdefrist abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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