Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1831 BGB – Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 6. September 2023)

§ 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

  • (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil
    • 1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
    • 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
  • (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
  • (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
  • (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.

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Das Einseitige Rechtsgeschäft ohne Genehmigung ist heute in § 1858 BGB geregelt.

Gesetzestext (bis 31. Dezember 2022)
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

  •       Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 1831 BGB angesprochen:


  • Männchen mit Schlips neben Schrift Info
    Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten

    1. Standard-Aufgabenkreise ... | a) Vermögenssorge ... | b) Gesundheitsfürsorge ... | c) Aufenthaltsbestimmung ... | 2. Genehmigungspflichten
    ... | mehr

 

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch


§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters (1)
§ 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht (1)
§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte (1)
§ 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des … (2)
§ 529 BGB – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs (1)
§ 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1)
§ 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (2)
§ 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten (1)
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1)
§ 662 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag (1)
§ 666 BGB – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (2)
§ 671 BGB – Widerruf; Kündigung (1)
§ 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung (1)
§ 839 BGB – Haftung bei Amtspflichtverletzung (2)
§ 1484 BGB – Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (1)
§ 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter (1)
§ 1589 BGB – Verwandtschaft (1)
§ 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete (1)
§ 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (2)
§ 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (2)
§ 1611 BGB – Beschränkung oder Wegfall der … (2)
§ 1612 a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; … (1)
§ 1612 BGB – Art der Unterhaltsgewährung (1)
§ 1615 l BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1)
§ 1629 a BGB – Beschränkung der Minderjährigenhaftung (1)
§ 1754 BGB – Wirkung der Annahme (1)
§ 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen (1)
§ 1814 BGB – Voraussetzungen (4)
§ 1815 BGB – Umfang der Betreuung (4)
§ 1820 BGB – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung (1)
§ 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers (2)
§ 1825 BGB – Einwilligungsvorbehalt (1)
§ 1826 BGB – Haftung des Betreuers (1)
§ 1827 BGB – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten (3)
§ 1828 BGB – Erklärung der Genehmigung (1)
§ 1829 BGB – Nachträgliche Genehmigung (3)
§ 1830 BGB – Widerrufsrecht des Geschäftspartners (1)
§ 1831 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft ohne … (1)
§ 1833 BGB – Haftung des Vormunds (0)
§ 1855 BGB – Erklärung der Genehmigung (1)
§ 1856 BGB – Nachträgliche Genehmigung (1)
§ 1857 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners (1)
§ 1858 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft (1)
§ 1871 BGB – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (1)
§ 1945 BGB – Form der Ausschlagung (1)
§ 2057 a BGB – Ausgleichungspflicht bei besonderen … (1)

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