§ 1831 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft ohne …
(1 Beitrag)
§ 1831 Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung
zur Übersicht BGB
- Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
zur Übersicht BGB
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1831 BGB angesprochen: