§ 1902 BGB – Vertretung des Betreuten
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§ 1902 BGB beschreibt den wichtigsten Inhalt der Betreuung: der Betreuer hat die Befugnis, den Betroffenen in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 1902 Vertretung des Betreuten
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- In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 1902 BGB angesprochen:
Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten
1. Standard-Aufgabenkreise ... | a) Vermögenssorge ... | b) Gesundheitfürsorge ... | c) Aufenthaltsbestimmung ... | 2. Genehmigungspflichten
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Haftung des Betreuers gegenüber Dritten
... nur ausnahmsweise kommt eine Eigenhaftung des Betreuers gegenüber Dritten in Betracht ... | ... Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten ...
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