§ 1902 BGB – Vertretung des Betreuten
(2 Beiträge mit § 1902 BGB – Vertretung des Betreuten)
§ 1902 BGB wurde am 1. Januar 2023 durch den ähnlich lautenden § 1823 BGB ersetzt.
§ 1902 Vertretung des Betreuten
- In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1902 BGB angesprochen:
Aufgabenkreise des Betreuers und Genehmigungspflichten
1. Standard-Aufgabenkreise ... | a) Vermögenssorge ... | b) Gesundheitsfürsorge ... | c) Aufenthaltsbestimmung ... | 2. Genehmigungspflichten
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Haftung des Betreuers gegenüber Dritten
... nur ausnahmsweise kommt eine Eigenhaftung des Betreuers gegenüber Dritten in Betracht ... | ... Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten ...
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