Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 1902 BGB – Vertretung des Betreuten

(2 Beiträge)

 

§ 1902 BGB beschreibt den wichtigsten Inhalt der Betreuung: der Betreuer hat die Befugnis, den Betroffenen in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 1902 Vertretung des Betreuten

  •       In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

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