Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 2 c BEEG – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

(2 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand 1. September 2021)

§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

  • (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
  • (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.
  • (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 c BEEG angesprochen:


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    Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt … | Anrechnung des Mutterschaftsgeldes ...
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BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


§ 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes (3)
§ 2 c BEEG – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (2)
§ 2 d BEEG – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (1)
§ 3 BEEG – Anrechnung von anderen Einnahmen (1)
§ 6 BEEG – Auszahlung (2)
§ 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (2)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
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