Übersichtliche Infos zum Elterngeld und zur Berechnung des Elterngeldes mit einem Elterngeldrechner finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Von Vielen wird der Abzug von Werbungskosten bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens bei Nichtselbständigen gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 alter Fassung BEEG bzw. gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 c neuer Fassung BEEG kritisiert.
Beide Vorschriften bezeichnen als Einkommen den Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die Werbungskosten. Das führt dazu, dass das Nettoeinkommen noch einmal um (fiktive) Werbungskosten gekürzt wird. Dies hat zwar eine gewisse „innere Logik“. Allerdings sehen hierin manche Eltern eine „Mogelpackung“, die nur zur Kürzung des Elterngeldes geschaffen wurde. Immerhin beträgt die Werbungskostenpauschale 2011 920,00 €, so dass monatlich durchschnittlich 76,66 € vom zur Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Nettoeinkommen zum Abzug gebracht werden. Im Jahr 2012 steigt der Betrag gemäß § 9 a S. 1 Nr. 1 EStG sogar auf 1.000,00 €. Dann werden monatlich 83,33 € vom Nettoeinkommen zum Abzug gebracht.
Ich sehe das ebenfalls als eine Mogelpackung an. Vor allem, wenn man knapp über dem Satz liegt und nur 65 % Elterngeld bekommt. Mir fehlen dadurch knapp 100 Euro im Monat, was viel Geld für mich ist. Aber kann man gegen den Abzug der Webungskosten etwas unternehmen? Lohnt es sich Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen?