§ 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – angemessene Erhöhung
(1 Beitrag mit § 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – angemessene Erhöhung)
§ 2 - angemessene Erhöhung
- (1) Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung
über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. - (2) Der nach § 1 maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 103 oder 94 des Gesetzes vorliegen.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 2 DVO angesprochen: