Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Paragraf aufgelistet in: Stichwort- & Paragrafenverzeichnis

§ 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen

(3 Beiträge mit § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen)

Gesetzestext (Stand: 27.01.2022)
§ 229 Persönliche Voraussetzungen

  • (1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen „G“ geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
  • (2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
  • (3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.

zum Stichwort SGB IX

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 229 SGB IX angesprochen:

  • Zeichen Behindertenrecht: Frau und Mann mit Stock, mit Rollstuhl, ...„aG-light“ – der orange Parkausweis für Menschen mit einer Gehbehinderung ohne Merkzeichen aG

    ... der orange Parkausweis verschafft schwerbehinderten Menschen eine Parkerleichterung, ohne dass die Voraussetzungen des Merkzeichen aG erfüllt sein müssen ..

    ... | mehr
  • Symbol RollstuhlZur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung (GdB)

    ... zur Ermittlung des Einzelgrades sowie des Gesamtgrades der Behinderung enthält die Versorgungsmedizin-Verordnung die maßgeblichen Regelungen ...

    ... | mehr
  • Rollstuhl mit Personen im HintergrundMerkzeichen G: erheblich gehbehindert

    ... erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ... | Unfähigkeit, Strecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt

    ... | mehr

Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
§ 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (1)§ 2 SGB IX – Behinderung (5)§ 44 SGB IX – Wiedereingliederung (1)§ 139 SGB IX – Begriff des Vermögens (1)§ 145 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (aufgehoben) (2)§ 146 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (aufgehoben) (1)§ 151 SGB IX- Geltungsbereich (3)§ 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung (6)§ 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes (1)§ 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe (1)§ 161 SGB IX – Ausgleichsfonds (2)§ 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und ... (1)§ 167 SGB IX – Prävention (2)§ 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung (2)§ 169 SGB IX – Kündigungsfrist (1)§ 170 SGB IX – Antragsverfahren (1)§ 171 SGB IX – Entscheidung des Integrationsamtes (1)§ 174 SGB IX – Außerordentliche Kündigung (1)§ 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs- (1)§ 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1)§ 179 SGB IX – Persönliche Rechte und Pflichten der ... (1)§ 182 SGB IX – Zusammenarbeit (1)§ 185 SGB IX – Aufgaben des Integrationsamtes (1)§ 187 SGB IX – Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (1)§ 199 SGB IX – Beendigung der Anwendung der ... (1)§ 208 SGB IX – Zusatzurlaub (3)§ 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung (2)§ 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (3)

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