Der orangefarbene Parkausweis soll schwerbehinderten Menschen zugute kommen, die die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“, dessen Zuerkennung ggf. in einem gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren zu erstreiten wäre (vgl. 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
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(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 152 Abs. 4 SGB IX (§ 69 SGB IX a. F.) und § 183 Kostenfreiheit des Verfahrens
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 183 SGG), mehr oder weniger knapp nicht erfüllen. Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens aG konnten schwerbehinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen bei den Straßenverkehrsbehörden ggf. eine Parkerleichterung gemäß § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
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11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO geltend machen (orangefarbener Parkausweis – „aG-light“). Dies ergibt sich aus einem Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2009.
Der Erlass des Ministeriums in Nordrhein-Westfalen lautet:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
können gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung bestimmte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
Es hatte sich herausgestellt, dass es zur Mobilitätserhaltung von Behinderten nicht sinnvoll ist, wenn beide Merkzeichen G und B vorhanden sein müssen. Um Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen in Anspruch nehmen zu dürfen, ist das Merkzeichen B zukünftig in Nordrhein-Westfalen nicht mehr notwendig.
Die unter Verzicht auf das Merkzeichen B ausgestellten Behindertenparkausweise sind nur in Nordrhein-Westfalen gültig.
Die Bezirksregierungen werden gebeten, diesen Erlass an die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden weiterzugeben.zum Download des Erlasses vom 2. Juli 2009, III.7-78-12/6 beim VdK
Die zu erteilende Ausnahmegenehmigung (orangefarbener Parkausweis) ist widerruflich und auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Gemäß einer ersten diesseitigen Einschätzung erhalten auch heute noch – nach dem Inkrafttreten des neuen Teilhaberechts – gemäß dem oben aufgezeigten Erlass besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des zuständigen kommunalen Aufgabenträgers den orangefarbenen Parkausweis.
beachte aber:
Die Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist im Hinblick auf § 3 Weitere Merkzeichen
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:
1. aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 3 Abs. 1 Nr. SchwbAwV seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr im Straßenverkehrsrecht, sondern in § 229 Persönliche Voraussetzungen
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(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 229 Abs. 3 SGB IX beheimatet. Ob und inwiefern sich nunmehr im Hinblick auf die weiter in § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und § 6 Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
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14. die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelten straßenverkehrsrechtlichen Möglichkeiten zukünftig Änderungen in der Handhabung der Gesetze ergeben werden, kann diesseits noch nicht abschließend abgeschätzt werden.
PeterMais says
Guten Tag, gibt es schon neue Erkenntsisse bzgl.: ?
„beachte aber: Die Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. SchwbAwV seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr im Straßenverkehrsrecht, sondern in § 229 Abs. 3 SGB IX beheimatet. Ob und inwiefern sich nunmehr im Hinblick auf die weiter in § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO und § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG geregelten straßenverkehrsrechtlichen Möglichkeiten zukünftig Änderungen in der Handhabung der Gesetze ergeben werden, kann diesseits noch nicht abschließend abgeschätzt werden.“
Veit Jaehnke says
Guten Tag.
Ich bin vor 8 Monaten an Krebs erkrankt. In den ersten Monaten konnte Ich noch ganz gut gehen. In den letzten Wochen fällt es mir deutlich zu gehen. Ich benutze jetzt einen Gehstock ober Krücken. Bin zu 100% schwerbehindert.
Was muss ich tun, um das Merkzeichen AG zu erhalten?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Jaehnke,
in dem Beitrag
Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
beschreibe ich die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens aG.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Iris says
Iris
Hallo, besteht Anspruch auf einen orangen Parkausweis bei 100% Schwerbehinderung Merkzeichen G und B. Erkrankungen von Herz und Lunge..
Manu says
Ich habe seit 2012 einen GdB von 100, Merkzeichen G, H, B, RF, VB.
Mein Antrag auf eine einfachste Parkerleichterung wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt, obwohl ich ein ärztliches Attest beigelegt habe, dass erklärt, dass ich aufgrund der Schwerbehinderung und eines Unfallgeschehens vor 8 Monaten dauerhaft lediglich eine Gehstrecke von unter 100 m bewältigen kann. Man ignorierte das Attest und befragte das Versorgungsamt, das ohne Schweigepflichtsentbindung aufgrund der Aktenlage von 2012 erklärte, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Wenn ich hierzu eine Rechtsvertretung wünsche, welchen Fachanwalt sollte ich aufsuchen? Verkehrsrecht oder Sozialrecht?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Manu,
meines Erachtens können Sie sowohl einen Fachanwalt für Verkehrsrecht als auch einen Fachanwalt für Sozialrecht Ihres Vertrauens beauftragen.
Es muss aber auch nicht immer ein Fachanwalt sein …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Herbert Kropf says
Hallo,
ich bin 100 % mit G + B behindert, kann keinen Meter ohne Hilfe laufen.
Meine Tochter hat beim Landradsamt Lörrach den Antrag auf aG + B gestellt, es sind mittlerweile 8 Monate vergangen ohne eine Antwort zu erhalten. Vor einer Woche sollte nach Aussage am Tel: das Schreiben an mich per Post zugestellt worden sein, aber bis heute ist nichts angekommen.
Es sind bald 9 Monate wo ich auf eine Rückmeldung warte.
Wie kann man weiter gegen das Landratsamt Vorgehen?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Kropf,
schauen Sie sich doch einmal den Beitrag Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht an.
Sie können zumindest mit der Untätigkeitsklage drohen, um endlich eine Entscheidung zu erhalten. Allerdings sollten Sie auch berücksichtigen, dass eventuell vom Versorgungsamt noch Ermittlungen angestellt wurden, die abgewartet werden sollten. Im Moment scheinen aber viele Behörden einfach nur überlastet zu sein. Das Homeoffice scheint in vielen Fällen einfach nicht gut zu funktionieren. Dafür kann man zwar Verständnis haben … aber das darf nicht zu den jetzt immer wieder geschilderten Missständen führen …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Frieda says
Guten Tag ich habe 100% Schwerbestätigung, die Merkzeichen G,H und B. Das Merkzeichen aG wurde vom Amt abgelehnt, da ich nicht dauerhaft an den Rollstuhl gebunden bin? Kann dies trotz meinen Erkrankungen, Parkinson, COPD….. davon abhängig gemacht werden? Ich kann nur noch ca. 10 Schritte unter größten Anstrengungen zurück legen und muss dann eine längere Pause wegen starken Schmerzen und Atemnot einlegen.