Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 25 SGB IV – Verjährung

(2 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)

25 Verjährung

  • (1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
  • (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. 5 Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. 6 Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. 7 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

zur Übersicht SGB IV

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 25 SGB IV angesprochen:


  • rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf
    Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit

    ... zur Feststellung der Scheinselbstständigkeit – Rückgriffs beim Arbeitsgeber ... | ... nachträgliche Geltendmachung der Sozialversicherungsbeiträge ...
    ... | mehr
  • rotes Buch mit Paragraf
    Pflichtversicherte Selbstständige in der Rentenversicherung gemäß § 2 SGB VI

    Befreiungsmöglichkeiten und Nachforderung von Beiträgen ... | Verjährung von Ansprüchen ... | Selbständige in der Rentenversicherung gemäß § 2 SGB VI ... | ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


§ 1 SGB IV – sachlicher Anwendungsbereich (2)
§ 2 SGB IV – Versicherter Personenkreis (1)
§ 7 SGB IV – Beschäftigung (3)
§ 7 a SGB IV – Anfrageverfahren (3)
§ 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und … (1)
§ 14 SGB IV – Arbeitsentgelt (3)
§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen (1)
§ 16 SGB IV – Gesamteinkommen (1)
§ 21 SGB IV – Bemessung der Beiträge (1)
§ 25 SGB IV – Verjährung (2)
§ 28 a SGB IV – Meldepflicht (1)
§ 28 e SGB IV – Zahlungspflicht (1)
§ 28 f SGB IV – Aufzeichnungspflicht (1)
§ 28 g SGB IV – Beitragsabzug (1)
§ 28 h SGB IV – Einzugsstellen (1)
§ 28 p SGB IV – Prüfung bei den … (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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