Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  4. Rentenversicherung

Pflichtversicherte Selbstständige in der Rentenversicherung gemäß § 2 SGB VI

16.07.2013, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDie Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 selbstständig Tätige
 
Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 2 SGB VI
erfasst nur einen kleinen Teil der selbstständig Tätigen, unter anderem Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten und Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben.

Eine Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises erfolgte im Jahr 1999.

Ab 1999 sind alle Selbstständigen in die Versicherungspflicht einbezogen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI. Dabei liegt eine dauerhafte Bindung an einen Auftraggeber auch vor, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen. Ein Selbstständiger ist im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von diesem im Kalenderjahr mindestens 5/6 seiner aus allen selbstständigen Tätigkeiten erzielten Betriebseinnahmen erhält (Fünf-Sechstel-Grenze).

1. Befreiungsmöglichkeiten2. Nachforderung von Beiträgen

1. Befreiungsmöglichkeiten

Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht sind in § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
 
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 6 SGB VI
genannt. Dies betrifft insbesondere in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherte, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, und Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Existenzgründer werden auf Antrag während der Existenzgründungsphase von der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige befreit, § 6 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 SGB VI. Als Existenzgründungsphase gilt ein Zeitraum von drei Jahren, der mit dem Tag nach der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beginnt.

Eine weitere Befreiungsmöglichkeit für arbeitnehmerähnliche Selbstständige knüpft an das Alter an. Derjenige, der nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals die Merkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt.

 

2. Nachforderung von Beiträgen

Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein Selbstständiger rentenversicherungspflichtig war, kommt es zur Nachberechnung. Dabei dürfen die Versicherungsträger Beiträge für maximal 4 Jahre nachfordern. Beitragsansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, § 25 Verjährung
 
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV
. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Selbstständige guten Glaubens war, nicht versicherungspflichtig zu sein.

Kommt der Rentenversicherungsträger jedoch zu der Ansicht, dass der Selbstständige sich nicht gemeldet hat, obwohl er Kenntnis von der Rentenversicherungspflicht hatte oder dies zumindest für möglich hielt, so verjähren die Ansprüche auf die vorenthaltenen Rentenversicherungsbeiträge erst nach 30 Jahren, § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. dazu BSG vom 21. Juni 1990, 12 RK 13/89). Allerdings trifft die Beweislast den Versicherungsträger.

Nach früherer Rechtsprechung mussten die Rentenversicherungsträger die Verjährung von Amts wegen beachten. Dieser Rechtsprechung wird überwiegend weiterhin gefolgt (vgl. dazu Text und Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 24 Anm. 3).

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7 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Ralf-Dieter Wichmann meint

    04.05.2018

    Dazu habe ich eine Frage: Bei später festgestellter Versicherungspflicht eines Selbstständigen und gleichzeitiger Beitragsverjährung, wie sieht es dann mit den Engeltpunkten zur Rente für diesen Zeitraum aus ? Dies wäre einmal sehr interesant zu wissen. Vielen Dank.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11.05.2018

      Hallo Herr Wichmann,

      ohne Recherche hätte ich zunächst vermutet, dass ohne Beitragszahlungen auch keine Leistungen erfolgen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Stefan meint

    01.06.2018

    Ich bin jetzt seit einigen Jahren als selbstständiger Dozent tätig. Leider habe ich erst zu spät erfahren, dass ich versicherungspflichtig bin, und wäre finanziell nicht in der Lage, den Beitrag, auch nur für vier Jahre, nachzuzahlen. Es ist selbstverständlich mein Verschulden, aber ich weiß derzeit nicht, wie ich am besten in dieser Situation verfahre. Freunde rieten mir, es darauf ankommen zu lassen, da es schlimmer nicht kommen könne. Ich müsse ja so oder so nachzahlen und könnte ja bis zu „Entdeckung“ noch etwas ansparen. Mit dieser illegalen Lösung fühle ich mich jedoch nicht wohl. Eine Kollegin sprach nun über einen Fall, bei dem bei nachträglicher freiwilliger Meldung auf eine Nachzahlung (zumindest in voller Höhe) seitens des RV-Trägers verzichtet worden sei. Gibt es diese Möglichkeit tatsächlich und welche Voraussetzungen müssten dabei gegeben sein?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      07.06.2018

      Hallo Stefan,

      die Praxis der Deutschen Rentenversicherung bei einer „Selbstanzeige“ kenne ich nicht.

      Warum rufen Sie nicht einfach – ggf. „anonym“ – bei der Rentenversicherung an und erkundigen sich nach deren Praxis?

      Jedenfalls können aufgrund einer verspäteten Anmeldung nach meiner ersten Einschätzung Verspätungszuschläge entstehen. Es kommt auch die Verhängung eines Bußgeldes wegen einer Verletzung der Meldepflicht gemäß § 190 a SGB VI in Verbindung mit § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Ordnungswidrig ist ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. G.M. meint

    01.06.2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin seit Ende 2006 selbständig mit Büroarbeiten, mit mind. 3-5 Auftraggebern. Ich habe versäumt einen Antrag auf RV-Befreiung zu stellen, da ich davon ausgegangen bin, dass ich nicht RV-pflichtig bin. Ich habe der RV mitgeteilt, dass ich in keinem sozialversicherungspflichten Arbeitnehmerverhältnis stehe, sowie dass ich keine RV-pflichtigen Einkünfte habe. Wie soll ich mch weiterhin verhalten……eine nachträgliche Meldung meiner Selbständigkeit evt. über einen Rechtsbeistand veranlassen. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
    G.M.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      07.06.2018

      Hallo G.M.,

      Der Pflichtversicherung unterliegen auch bestimmte Selbstständige

      – Handwerker und Hausgewerbetreibende
      – Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
      – Künstler und Publizisten
      – Selbstständige mit einem Auftraggeber
      – Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer

      Wenn Sie nicht zu diesen Gruppen gehören, dann besteht auch keine Rentenversicherungspflicht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Raquel Sanchez meint

    01.09.2018

    Hallo,

    ich bin seit 05.10.2015 selbständig (Tanzpädagogin) mit Existenzgründungszuschuss inkl. der Verlängerung. Seit dem 01.06.2017 bekomme ich aufstockende ALG-II Leistungen, da meine Einnahmen zum Leben noch nicht ganz ausreichen (vorläufig bis zum 30.11.2018).

    Im November 2017 meldete ich mich bei der DRV, da ich von einer Kollegin erfuhr, dass auch ich rentenversicherungspflichtig sei.

    Von der Zeit vom 05.10.2015 bis 18.03.2018 fordert die DRV eine Nachzahlung von 5.646,58 €. Ab dem 19.03.2018 bin ich versicherungspflichtig über die Künstlersozialkasse. Die Nachforderung der DRV kann ich nicht zahlen, es sei denn in Miniraten.

    Kann ich mich für die Zeit des ALG-II Bezuges „nachträglich“ von den Rentenversicherungspflicht bei der DRV befreien lassen?

    Zudem hat die Rentenvericherung ein Jahreseinkommen (2016) von 12.600 € berechnet, obwohl ich 7.771 € Einnahmen hatte und ich ihnen den Einkommensteuerbescheid 2016 vorgelegt habe. Der von 2017 kam parallel zu den RV-Bescheid und beträgt 8.051 €. Kann ich dagegen Widerspruch erheben und ist die Berrechnung korrekt? Der Antrag wurde mit „einkommensgerechten Beitrag“ beantragt.

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    RS

    antworten
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