Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

§ 298 FamFG – Verfahren in Fällen des § 1904 BGB

(1 Beitrag mit § 298 FamFG – Verfahren in Fällen des § 1904 BGB)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020):
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  • (1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
  • (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
  • (3) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.


In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Gerichtssymbole - Justitia, Lupe, händedruck, Gesetzbuch, ...
    Genehmigung der Umsetzung einer Patientenverfügung durch das Gericht

    Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Patientenverfügung im Betreuungsrecht des BGB eingefügt. § 1901a Patientenverfügung  (1) Hat ...
    | mehr

 
Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis

    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort enthalten … | mehr

Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 298 FamFG – Verfahren in Fällen des § 1904 BGB abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Link zum Beitrag Einleitung

▲