Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 298 FamFG – Verfahren in Fällen des § 1904 BGB

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 1. Oktober 2020)
§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  • (1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
  • (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
  • (3) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 298 FamFG angesprochen:


  • Gerichtssymbole
    Genehmigung der Umsetzung einer Patientenverfügung durch das Gericht

    ... erforderlich ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts in Konfliktfällen, wenn Arzt und Vertreter sich nicht zweifelsfrei einigen können ...
    ... | mehr

 

Bild: goldener Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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