Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Betreuungsverfahren - Übersicht  1. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Genehmigung der Umsetzung einer Patientenverfügung durch das Gericht

25.09.2018, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDer Gesetzgeber hat die Regelungen zur Patientenverfügung im Betreuungsrecht des BGB eingefügt. § 1901a Patientenverfügung
 
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1901 a BGB
enthält die einschlägigen Regelungen.

Das Gesetz definiert den Begriff der Patientenverfügung als vorweggenommene, formgebundene Festlegung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte medizinische Maßnahmen.

1. Genehmigungsfreiheit2. Genehmigungspflicht bei Umsetzung einer Patientenverfügung3. Dissens zwischen Betreuern und/oder behandelnden Arzt4. Maßstab der Entscheidung des Gerichts

1. Genehmigungsfreiheit

Genehmigungsfrei sind die Umsetzung der Patientenverfügungen (§ 1901a Patientenverfügung
 
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1901 a Abs. 1 BGB
), die Einwilligung in lebenserhaltende Maßnahmen und die sogenannten Konsensfälle bei Einvernehmen zwischen Bevollmächtigten bzw. Betreuer und behandelndem Arzt (§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
 
…
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1904 Abs. 4 BGB
).

2. Genehmigungspflicht bei Umsetzung einer Patientenverfügung

Die Genehmigungspflicht bezieht sich nur auf die Einwilligung des Vertreters im Hinblick auf besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen (§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
 
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1904 Abs. 1 BGB
) und auf den Behandlungsabbruch lebenserhaltender Maßnahmen (§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
 
…
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1904 Abs. 2 BGB
). Diese Genehmigungspflichten betreffen nur die Einwilligung des Vertreters, nicht die Umsetzung einer wirksamen Patientenverfügung gemäß § 1901a Patientenverfügung
 
(1) … Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1901 a Abs. 1 S. 2 BGB
.

3. Dissens zwischen Betreuern und/oder behandelnden Arzt

Die Beschränkung der Genehmigungspflicht auf die Dissensfälle entlastet die Betreuungsgerichte bei Verfahren, in denen sich die Beteiligten einig sind. Erforderlich ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts somit nur in den Konflikt- und Zweifelsfällen, wenn Arzt und alle Vertreter sich nicht auf eine einvernehmliche Interpretation des Willens des Patienten im Hinblick auf die indizierte Maßnahme zweifelsfrei einigen können.

4. Maßstab der Entscheidung des Gerichts

Für die Entscheidung des Gerichts ist ausschließlich maßgeblich, ob die Entscheidung des Vertreters tatsächlich dem zu ermittelnden antizipierten geäußerten oder individuell-mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht, § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
 
…
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1904 Abs. 3 BGB
. Dabei hat das Gericht den Betroffenen zwingend persönlich anzuhören, § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 
(1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 298 Abs. 1 FamFG
. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist erforderlich, § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
 
(1) …
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
…
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 298 Abs. 2 FamFG
.

Wenn das Gericht die Genehmigung gemäß § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
 
…
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 1904 Abs. 2 BGB
zum Behandlungsabbruch erteilt, dann müssen die Untersuchung des Gesundheitszustandes bzw. die Heilbehandlung oder der ärztliche Eingriff, der nicht vorgenommen werden soll, im Tenor der Entscheidung genau festgestellt werden. Die Ersetzung der Einwilligung muss ebenfalls durch richterlichen Beschluss den Betreuer zur Erteilung der möglichst genau zu umschreibenden Einwilligung verpflichten.

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Tom Vogt meint

    26.04.2019

    Das mit der Patientenverfügung ist wirklich ein schwieriges Thema. Ich würde nicht entscheiden wollen ob meine Mutter von lebenserhaltenden Maßnahmen erhalten wird und oder ob das Sinn macht diese weiter laufen zu lassen. Das wäre wirklich etwas zuviel Verantwortung.

    antworten
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