Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 3 SGB VI – sonstige Versicherte

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 31.01.2022)
§ 3 Sonstige Versicherte

  •       Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
    • 1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
    • 1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
    • 2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
    • 2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
    • 2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,
    • 3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
    • 3a. für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
    • 4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

          2 Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. 3 Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. 4 Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5 Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6 Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.


zur Übersicht SGB VI

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 3 SGB VI angesprochen:


  • rotes Buch mit Paragraf
    Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung als Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

    Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung sind die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit sowie die Erfüllung der Drei-Fünftel-Belegung ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung


§ 2 SGB VI – selbständig Tätige (2)
§ 3 SGB VI – sonstige Versicherte (1)
§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit (1)
§ 6 SGB VI – Befreiung von der … (1)
§ 33 SGB VI – Rentenarten (1)
§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen … (1)
§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (1)
§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte … (2)
§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders … (1)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (7)
§ 50 SGB VI – Wartezeiten (1)
§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten (1)
§ 55 SGB VI – Beitragszeiten (1)
§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten (1)
§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit (1)
§ 76 g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten … (3)
§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor (2)
§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen … (1)
§ 96 a SGB VI – Rente wegen verminderter … (3)
§ 97 a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag … (1)
§ 99 SGB VI – Beginn (1)
§ 100 SGB VI – Änderung und Ende (1)
§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung … (2)
§ 102 SGB VI – Befristung und Tod (3)
§ 115 SGB VI – Beginn (1)
§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen … (1)
§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten (1)
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§ 224 SGB VI – Erstattung durch die … (1)
§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig … (1)
§ 236 a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte … (2)
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