Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind in der Regel die Erfüllung der „allgemeinen Wartezeit“ sowie die Erfüllung der „Drei-Fünftel-Belegung“.
1. Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt gemäß § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
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3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Regel die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (s. o.) vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus.
Voraussetzung für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist gemäß § 50 Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. …
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, dass die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (bzw. 60 Monate gemäß § 122 Berechnung von Zeiten
(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 122 SGB VI) erfüllt ist. Regelungen für anrechenbare Zeiten auf die allgemeine Wartezeit enthält § 51 Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 SGB VI. Diese Vorschriften gelten auch für die Regelaltersrente sowie für die Rente wegen Todes.
Ausnahmsweise kann eine Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung auch vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit begründet sein, § 50 Abs. 2 SGB VI. Diese Regelung wurde geschaffen, um vor allem Personen, die bereits ab Geburt voll erwerbsgemindert sind, die Möglichkeit des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente zu eröffnen.
2. Drei-Fünftel-Belegung
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist grundsätzlich die sogenannte „Drei-Fünftel-Belegung“. Versicherte müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Pflichtbeitragsjahre für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI und § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Die als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigenden Zeiten ergeben sich im Wesentlichen aus § 55 Beitragszeiten
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 55 SGB VI in Verbindung mit § 3 Sonstige Versicherte
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
1. …
3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 3 Nr. 3 SGB VI. Als Pflichtbeitragszeiten zählen auch der Bezug u. a. von Kranken-, Verletzten- und Arbeitslosengeld. Versicherungspflicht für Arbeitslosengeld II bestand hingegen nur bis zum 31. Dezember 2010.
Die in § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
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(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 4 SGB VI genannten Zeiten werden bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums nicht mitgezählt, sodass sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend verlängert. Zu den Aufschubzeiten gehören zum Beispiel Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente, Berücksichtigungszeiten und Zeiten, die wegen einer fehlenden Unterbrechung keine Anrechnungszeiten sind. Für die Aufschubzeiten wird der Beginn der Fünfjahreszeitraumes in die Vergangenheit zurückverlegt.
Die Drei-Fünftel-Belegung gilt nicht für Personen, die bereits ab Geburt voll erwerbsgemindert sind, § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
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(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 43 Abs. 6 SGB VI.
Die Pflichtbeitragszeiten sind in Kalendermonaten zu berechnen, § 122 SGB VI.
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