SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bezweckt die finanzielle Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod. Die einschlägigen Bestimmungen sind im Sozialgesetzbuch VI enthalten. Das SGB VI ist Grundlage für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland.
Auf der Übersichtsseite Sozialversicherungsrecht sind die Beiträge unter Die gesetzliche Rentenversicherung bezweckt die finanzielle Absicherung gegen die Risiken Alter, Erwerbsminderung und Tod. Die einschlägigen Bestimmungen sind im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) enthalten. ...4. gesetzliche Rentenversicherung systematisch geordnet aufgelistet.
Das SGB VI trat am 1. Januar 1992 in Kraft und löste die Reichsversicherungsordnung (RVO) ab.
Die folgenden Vorschriften des SGB VI habe ich hier im Internetauftritt angesprochen. Mit einem Klick auf die Vorschrift öffnen Sie den Gesetzestext mit einer Liste der Beiträge, in denen ich die Vorschrift behandelt habe.
- Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis- Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes - ...
- Erster Abschnitt
- Zweites Kapitel
Leistungen- ...
- Zweiter Abschnitt
Renten- Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch - Zweiter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten- Erster Titel
Renten wegen Alters - Zweiter Titel
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Erster Titel
- ...
- Vierter Titel
Wartezeiterfüllung - Fünfter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung- ...
- Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte- ...
- § 77 SGB VI - Zugangsfaktor
- § 93 SGB VI - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
- § 96 a SGB VI - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
- § 99 SGB VI - Beginn
- § 100 SGB VI - Änderung und Ende
- § 101 SGB VI - Beginn und Änderung in Sonderfällen
- § 102 SGB VI - Befristung und Tod
- § 115 SGB VI - Beginn
- § 116 SGB VI - Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe
- § 122 SGB VI - Berechnung von Zeiten
- ...
Finanzierung
- ...
- Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren - Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen - ...
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
- ...
- Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten- § 236 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte
- § 236 a SGB VI - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- § 236 b SGB VI - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 240 SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
- § 241 SGB VI - Rente wegen Erwerbsminderung
- ...
- ...
In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB VI erwähnt: