§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
(2 Beiträge mit § 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze)
§ 34 SGB VI regelt die allgemeinen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sowie die Hinzuverdienstgrenzen. Die Norm bestimmt, unter welchen Bedingungen Renten bezogen werden können, ohne dass der Anspruch entfällt oder gekürzt wird.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
- (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
- 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2. Erziehungsrente oder
- 3. andere Rente wegen Alters.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 34 SGB VI angesprochen:
Vorzeitige Altersrente + volles Gehalt: Wurden die Folgen der neuen Rechtslage seit 2023 vielfach unterschätzt?Seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Wann Altersrente, volles Gehalt und weitere Rentenanwartschaften gleichzeitig möglich sind.
... | mehr
Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig VersicherteVorzeitige Altersrente: Voraussetzungen, Wartezeiten (35/45 Jahre), Altersgrenzen & Abschläge. Überblick zu langjährig und besonders langjährig Versicherten.
... | mehr
