§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
(1 Beitrag mit § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte)
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
zur Übersicht SGB VI
- Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 67. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
zur Übersicht SGB VI
In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen: