§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
(1 Beitrag mit § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte)
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
- Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 67. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 36 SGB VI angesprochen: