Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

(1 Beitrag mit § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte

  •      Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
    • 1. das 67. Lebensjahr vollendet und
    • 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

          haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.


zur Übersicht SGB VI

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • Rente auf Würfeln
    Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

    Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist insbesondere für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. für ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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