Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist insbesondere für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. für vor 1964 Geborene bereits ab einem Alter von 60 Jahren bzw. später möglich, §§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
… Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 36 S. 2 und § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
(1) … Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)236 S. 2 SGB VI. Eine langjährige Versicherung liegt vor, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist, §§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 67. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 36 S. 1 Nr. 2 und § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)236 S. 1 Nr. 2 SGB VI.
1. Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36 und 236 SGB VI
Auf die erforderliche Wartezeit von 35 Monaten werden gemäß § 51 Anrechenbare Zeiten
…
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 Abs. 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
Die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
(1) …
(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro nicht überschritten wird.
(3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI sind zu beachten.
Mit dem Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente tritt gemäß § 5 Versicherungsfreiheit
…
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. nach Ablauf des Monats, …
…
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 5 Abs. 4 SGB VI Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein.
Mit der Altersrente für langjährig Versicherte sind erhebliche Abschläge verbunden, § 77 Zugangsfaktor
(1) …
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
…
2. bei Renten wegen Alters, die
a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.
2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 36 und 236 a SGB VI
Auch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. für vor 1964 Geborene bereits ab einem Alter von 62 Jahren möglich.
Bei der Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ebenfalls die Wartezeit von 35 Jahren zu berücksichtigen, §§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie …
…
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 37 S. 1 Nr. 2 und § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
…
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)236 a S. 1 Nr. 2 SGB VI.
Die Inanspruchnahme setzt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch voraus. Eine Gleichstellung genügt nicht.
Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38 und 236 b SGB VI
Eine besonders langjährige Versicherung im Sinne des § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 38 SGB VI liegt vor, wenn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist, §§ 38 S. 2 und § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)236 b SGB VI. Für die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren gelten die Regelungen in § 51 Abs. 3 a SGB VI.
Die Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI sind zu beachten.
Eine in §§ 36 S. 2 und 37 S. 2 bzw. 236 S. 2 und 236 a S. 2 SGB VI ausdrücklich enthaltene Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme fehlt in den Vorschriften zur Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38 und 236 b SGB VI.
Schon aus dem Fehlen der ausdrücklichen Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bei besonders langjährigen Versicherten im Vergleich zu den ausdrücklichen Regelungen in den Bestimmungen zur Altersrente bei langjährig Versicherten und bei schwerbehinderten Menschen folgt nach einer ersten Einschätzung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich sein soll. In diesem Zusammenhang ist in der Folge auch § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 34 SGB VI zu beachten. Nach bindender Bewilligung einer anderen Rente ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI der Wechsel in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen.
Aus dem vorstehend zum Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme bei der besonders langjährigen Versicherung Ausgeführten folgt, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen besonders längjähriger Versicherung nicht möglich ist. Will derjenige, der grundsätzlich einen Anspruch auf Erhalt einer Rente bei langjähriger Versicherung hätte, diese Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, so ist dies nur nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Dieser Versicherte würde gemäß § 36 SGB VI bzw. gemäß § 236 SGB VI behandelt und für diesen Versicherten würden pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent berechnet, insgesamt also bis zu 14,4 % für den 1964 Geborenen bei Inanspruchnahme der Altersrente bereits mit dem abgeschlossenen 63. Lebensjahr. Ein späterer Wechsel in die Altersrente wegen besonders langjähriger Versicherung wäre nicht möglich. Jedenfalls dem Unterzeichner fällt es schwer, für das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur vorzeitigen Inanspruchnahme in den §§ 38 und 236 b SGB VI eine nachvollziehbare Erklärung zu finden.
4. Statistik
Im Zuge der Gesetzesreformen der Jahre 1996 und 2007 erhöhte sich das Renteneintrittsalter.
1996 wurde die Erhöhung des Renteneintrittsalters von Frauen von 60 auf 65 Jahre ab dem Jahr 2000 beschlossen. 2007 beschloss der Gesetzgeber die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters ab 2012 von 65 auf 67 Jahre.
Das durchschnittliche Renteneintrittsalter von Männern und Frauen erhöhte sich von 60,2 Jahren im Jahr 2000 auf 61,9 Jahre im Jahr 2017 um etwa 1 1/2 Jahre.
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