§ 37 SGB II – Antragserfordernis
(2 Beiträge mit § 37 SGB II – Antragserfordernis)
- (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
- (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 37 SGB II angesprochen:
Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung – Chancen für GrundsicherungsempfängerWann ist ein Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderungen möglich? Voraussetzungen nach § 227 AO, BFH-Urteil (III R 30/19) und Folgen für Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger.
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Der Antrag auf Bürgergeld – Formfreiheit und Wirksamkeit nach § 37 SGB II.Der Antrag auf Bürgergeld (Hartz IV) ist formfrei. Welche Anforderungen § 37 SGB II stellt, wann ein Antrag als gestellt gilt und welche Rolle § 9 SGB X und das BSG-Urteil B 14 AS 56/08 R spielen.
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