Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 37 Antragserfordernis
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 37 SGB II ist grundsätzlich an keine Form gebunden.
Bei der Antragstellung auf Hartz IV-Leistungen gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 9 SGB X). Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die – soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt – die Regelungen des BGB Anwendung finden (§§ 130 ff. BGB). Mit der Willenserklärung des Antragstellers muss mithin lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Bei der Beurteilung, ob und welche Leistungen beantragt werden sollen, ist dabei der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen (vgl. veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 56/08 R, zu II. 2., Rdnr. 14):
[14] Der Kläger hat auch gemäß § 37 Abs. 1 SGB II einen wirksamen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt. Dies haben auch die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
…
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Feststellungen des LSG hat der Kläger am 9. Juni 2005 eine Sachbearbeiterin der Beklagten aufgesucht und dort erklärt, er erhalte Alg nach dem SGB III und strebe eine Aufstockung durch Alg II an. Die Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin das Antragsformular ausgehändigt. Zutreffend hat das LSG dieses Verhalten des Klägers als eine Antragstellung gemäß § 37 Abs. 1 SGB II rechtlich gewertet. Eine Auslegung des Verhaltens bzw. der Erklärung des Klägers musste ergeben, dass er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehre. Der Kläger durfte auch – was das LSG ebenfalls zutreffend gewertet hat – davon ausgehen, dass die Beklagte sein Begehren verstanden hat. …
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