§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig ...
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Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.
Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 38 SGB VI angesprochen: