§ 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
(2 Beiträge mit § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung))
§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
- Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 38 SGB XI angesprochen:
Pflegestufe 0
Pflegestufe 0 – Voraussetzungen und die in Frage kommenden Leistungen nach den §§ 45 a SGB XI und § 123 SGB XI ... | ... zu den Voraussetzungen ...
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Organisation, Finanzierung, Versicherungspflicht und Leistungen der Pflegeversicherung
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen | ... die Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen | die Leistungen sind in § 28 SGB XI geregelt
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