Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸6. Pflegeversicherung

Pflegestufe 0

VG Wort - ZählpixelIm 6. Abschnitt des SGB XI werden ab dem 1. Januar 2008 die „Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf“ geregelt. Auch wenn die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht vorliegen, können die Leistungen gewährt werden, § 45 a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI (Vorsicht! – alte Fassung – das neue Modell wird u. a. in dem Beitrag „Die neuen Pflegegrade – Pflegebedürftigkeit und Neues Begutachtungsinstrument
 
Die mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz III …
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Die neuen Pflegegrade – Pflegebedürftigkeit und Neues Begutachtungsinstrument
“ besprochen). Umgangssprachlich wird dann von der „Pflegestufe 0“ gesprochen.

1. Voraussetzungen2. Ansprüche auf Leistungen

1. Voraussetzungen

Voraussetzung für die verbesserten Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI (Vorsicht: alte Fassung) ist, dass die Versicherten zu dem Personenkreis mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen gehören. Der MDK oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter müssen im Rahmen einer Begutachtung nach § 18 SGB XI die Zugehörigkeit zu dem vorgenannten Personenkreis feststellen und als Folge der Krankheit die dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz feststellen.

Auf die Voraussetzungen nach § 45 a Abs. 1 und 2 SGB XI wird Bezug genommen. Für die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz sind insbesondere die Schädigungen und Fähigkeitsstörungen nach § 45 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 SGB XI maßgeblich:

§ 45 a SGB XI
…
(2) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellen. …

2. Ansprüche auf Leistungen

Versicherte, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45 a erfüllen, haben ab dem 1. Januar 2013 neben den Leistungen nach § 45 b SGB XI bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprüche auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von 120 € bzw. auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Höhe von 225 €, § 123 Abs. 1 und 2 SGB XI.

Außerdem können diese Menschen gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI künftig wie alle anderen Pflegebedürftigen bis zu 1550 Euro im Jahr für eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, § 39 SGB XI. Müssen sie ihre Wohnung barrierefrei umbauen, zahlt die Pflegekasse bis zu 2557 Euro als Zuschuss, § 40 SGB XI.

Beitrag vom 02.06.2014, aktualisiert am 19.01.2023

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