§ 40 SGB I – Entstehen der Ansprüche
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§ 40 Entstehen der Ansprüche
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- (1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
- (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
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In den folgenden Beiträgen habe ich § 40 SGB I angesprochen: