Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 46 SGB VII – Beginn und Ende des Verletztengeldes

(2 Beiträge mit § 46 SGB VII – Beginn und Ende des Verletztengeldes)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes

  • (1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.
  • (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
  • (3) Das Verletztengeld endet
    • 1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
    • 2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.

          Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld

    • 1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
    • 2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
    • 3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

zur Übersicht SGB VII

In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • roter Paragraf unter Lupe
    Zur Dauer des Verletztengeldes

    Der Anspruch auf Verletztengeld unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBundessozialgericht in einem Urteil vom 30. Oktober ...
    | mehr
  • roter Paragraf vor Geldbündel
    Verletztengeld und Verletztenrente

    Verletztengeld und die Verletztenrente sollen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eintretende Entgelt- und Einkommensverluste sowie den wirtschaftlichen Schaden ...
    | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 46 SGB VII – Beginn und Ende des Verletztengeldes abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
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42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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