Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 31.01.2022)
§ 5 Versicherungsfreiheit

  • (1) Versicherungsfrei sind
    • 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
    • 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
    • 3. Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

          in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

    • 1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
    • 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
    • 3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
    • 4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

          Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

  • (2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
    • 1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
    • 2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches

    ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

  • (3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
  • (4) Versicherungsfrei sind Personen, die
    • 1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
    • 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
    • 3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

          Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.


zur Übersicht SGB VI

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 5 SGB VI angesprochen:


  • Würfel mit Buchstaben und Wort Rente
    Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

    1. Altersrente für langjährig Versicherte ... | 2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen ... | 3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung


§ 2 SGB VI – selbständig Tätige (2)
§ 3 SGB VI – sonstige Versicherte (1)
§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit (1)
§ 6 SGB VI – Befreiung von der … (1)
§ 33 SGB VI – Rentenarten (1)
§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen … (1)
§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (1)
§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte … (2)
§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders … (1)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (7)
§ 50 SGB VI – Wartezeiten (1)
§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten (1)
§ 55 SGB VI – Beitragszeiten (1)
§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten (1)
§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit (1)
§ 76 g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten … (3)
§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor (2)
§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen … (1)
§ 96 a SGB VI – Rente wegen verminderter … (3)
§ 97 a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag … (1)
§ 99 SGB VI – Beginn (1)
§ 100 SGB VI – Änderung und Ende (1)
§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung … (2)
§ 102 SGB VI – Befristung und Tod (3)
§ 115 SGB VI – Beginn (1)
§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen … (1)
§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten (1)
§ 158 SGB VI – Beitragssätze (1)
§ 159 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen (1)
§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung (1)
§ 224 SGB VI – Erstattung durch die … (1)
§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig … (1)
§ 236 a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte … (2)
§ 236 b SGB VI – Altersrente für besonders … (1)
§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser … (2)
§ 241 Rente wegen … (1)
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