Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 55 SGB VI – Beitragszeiten

(1 Beitrag mit § 55 SGB VI – Beitragszeiten)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019):
§ 55 Beitragszeiten

  • (1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
  • (2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
    • 1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
    • 2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
    • 3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:



  • Buch rot mit Paragraf
    Wartezeit und Drei-Fünftel-Belegung als Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

    Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind in der Regel die Erfüllung der „allgemeinen…
    ... | mehr

 
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 55 SGB VI – Beitragszeiten abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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