§ 55 SGG – Feststellungsklage
(1 Beitrag mit § 55 SGG – Feststellungsklage)
§ 55 - Feststellungsklage
- (1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
- (2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
- (3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 55 SGG angesprochen: