In der Regel entscheiden Sozialgerichte über Klagen in sozialrechtlichen Angelegenheiten.
§ 51 Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung …
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, …
3. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 Abs. 1 SGG zählt die Rechtsmaterien abschließend auf, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Dabei werden nicht alle sozialrechtlichen Materien genannt. Für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und dem BAföG sowie dem WoGG bleibt zum Beispiel der allgemeine Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Für Angelegenheiten im Hinblick auf Kindergeld ist in der Regel der Weg zu den Finanzgerichten eröffnet. Dann gilt auch nicht das Sozialgerichtsgesetz
§ 1 Unabhängige Verwaltungsgerichte
§ 2 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 3 …
(Link: Inhaltsübersicht SGG mit Links zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)SGG, sondern die VwGO bzw. die FGO.
1. Anforderungen an die Klageschrift
Durch die Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht wird die Streitsache rechtshängig, § 94 SGG
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 94 SGG. Der Zustellung der Klageschrift an den Gegner bedarf es nicht.
Ob Klage erhoben werden soll, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Wesentlich ist, dass das Ziel der Überprüfung des bezeichneten Bescheides durch ein Gericht verständlichen gemacht wird.
- Die Klage „muss“ den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, § 92 SGG
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dabei ist die Bezeichnung des Klägers zwar auslegungsfähig. Allerdings „muss“ die Klage den Namen und ladungsfähige Anschrift des Klägers enthalten. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, § 92 SGG
(1) … Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Klage soll von dem Kläger bzw. der zur Vertretung befugten Person unterzeichnet werden. Das Fehlen der Unterschrift macht die Klage allerdings nicht zwingend unwirksam. - Ergibt sich schon aus dem in der Klage bezeichneten Streitgegenstand, welcher Bescheid angefochten ist, bedarf es keiner genauen Angabe mit Datum und Aktenzeichen des angegriffenen Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides.
- Die Klage „soll“ einen bestimmten Antrag enthalten, § 92 SGG
(1) … Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG. - Auch die zur Begründung dienenden dann Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschriften beigefügt werden, § 92 SGG
(1) … Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 92 Abs. 1 Satz 4 SGG.
2. Klagearten und Klageantrag
Das Sozialgerichtsgesetz stellt dem Kläger – wie die VwGO – die Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistung- und Feststellungsklage zur Verfügung.
Der Klageantrag gehört zwar nicht zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageschrift. Die Ansprüche können noch im Laufe des Verfahrens konkretisiert werden. Dennoch ist ggf. die Angabe eines der Höhe nach bestimmten Betrages bei einer auf Leistung gerichteten Klage wünschenswert. Dies gilt schon im Hinblick auf die gemäß § 193
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 193 SGG vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung.
- Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist in § 54 Gegenstand der Klage
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG geregelt.Beispiel für einen Antrag: Der Bescheid des Beklagten vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … (vergleiche dazu § 95 SGG
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 95 SGG) wird aufgehoben. - kombinierte Anfechungs- und Leistungsklage
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist in § 54 Gegenstand der Klage
…
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 54 Abs. 4 SGG geregelt.Beispiel für einen Antrag: Der Bescheid des Beklagten vom … wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Widerspruch gegen den Bescheid vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere … Euro zu zahlen.
- „reine“ Verpflichtungsklage
in § 54 Gegenstand der Klage
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 54 Abs. 1 S. 1 2. Alt. SGG wird die reine Verpflichtungsklage geregelt.
Beispiel für einen Antrag: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom über den Antrag des Klägers vom … erneut zu entscheiden und dem Kläger einen Betrag in Höhe von … zu zahlen. - Leistungsklage
Die isolierte, echte Leistungsklage ist in § 54 Gegenstand der Klage
…
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 54 Abs. 5 SGG geregelt.
Beispiel für einen Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Betrag in Höhe von … zu zahlen.
- Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist in § 55 SGG – Feststellungsklage
(1) Mit der Klage kann begehrt werden …
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, …
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 55 SGG geregelt.
Beispiel für einen Antrag: Es wird festgestellt, dass …
- Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in § 131
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG geregelt.
Beispiel für einen Antrag: Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … Rechtswidrig war.
- Untätigkeitsklage
Eine weitere, häufig im Sozialrecht anzutreffende Klageart im Sozialrecht ist die Untätigkeitsklage gemäß § 88 Untätigkeitsklage
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 88 SGG.
Vergleiche dazu auch den Beitrag „die Untätigkeitsklage im Sozialrecht“.Beispiel für einen Antrag: Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag (Widerspruch) des Klägers vom … zu entscheiden.
3. Klagebegründung
Das Gericht ist zwar grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, vergleiche § 103 – Amtsermittlungsgrundsatz
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 103 SGG. Die Frage der Aufklärungspflicht stellt sich aber erst dann, wenn deutlich wird, von welchem abweichenden Sachverhalt die Parteien ausgehen und was der Kläger überhaupt begehrt.
Die Angabe von Beweismitteln soll dazu dienen, dem Gericht die Aufklärung des Sachverhaltes zu ermöglichen.
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