Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten

(1 Beitrag)

 
Gesetzestext (Stand: 31.01.2022)
§ 58 Anrechnungszeiten

  • (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
    • 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
    • 1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
    • 2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
    • 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
    • 3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
    • 4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
    • 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
    • 6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
      • a) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
      • b) nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.

          2 Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. 3 Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

  • (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
  • (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
  • (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
  • (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
  • (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

zur Übersicht SGB VI

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 58 SGB VI angesprochen:


  • blau-weiße Würfel mit Paragrafen
    Arbeitslosengeld II – Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft

    ... bis 2011 bestand für Hartz-IV-Empfänger Versicherungspflicht – heute wird kein neue Rentenanwartschaften mehr aufgebaut | ... es entstehen Anrechnungszeiten
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung


§ 2 SGB VI – selbständig Tätige (2)
§ 3 SGB VI – sonstige Versicherte (1)
§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit (1)
§ 6 SGB VI – Befreiung von der … (1)
§ 33 SGB VI – Rentenarten (1)
§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen … (1)
§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte (1)
§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte … (2)
§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders … (1)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (7)
§ 50 SGB VI – Wartezeiten (1)
§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten (1)
§ 55 SGB VI – Beitragszeiten (1)
§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten (1)
§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit (1)
§ 76 g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten … (3)
§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor (2)
§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen … (1)
§ 96 a SGB VI – Rente wegen verminderter … (3)
§ 97 a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag … (1)
§ 99 SGB VI – Beginn (1)
§ 100 SGB VI – Änderung und Ende (1)
§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung … (2)
§ 102 SGB VI – Befristung und Tod (3)
§ 115 SGB VI – Beginn (1)
§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen … (1)
§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten (1)
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§ 224 SGB VI – Erstattung durch die … (1)
§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig … (1)
§ 236 a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte … (2)
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