Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialversicherungsrecht - Übersicht  4. Rentenversicherung

Arbeitslosengeld II – Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft

18.06.2015, aktualisiert am 05.02.2023

VG Wort - ZählpixelZum 1. Januar 2011 hat sich für Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geändert: Sie unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht.

Empfänger von Hartz IV Leistungen erhalten keine Pflichtbeiträge mehr durch das Jobcenter. Durch die Reform von 2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2011) werden die Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Regel schlechter gestellt. Sie erwerben keine neuen Rentenanwartschaften mehr.

Die Zeit des Leistungsbezuges wird aber als Anrechnungszeit berücksichtigt, weil für die Empfänger von Leistungen nach Hartz IV Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vorliegt und von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen während des Bezuges erwartet wird, dass sie jede zumutbare Arbeit annehmen. Die Anrechnungszeit gemäß § 58 Anrechnungszeiten
 
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
…
6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben;
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI
erwirbt aber nur derjenige, der tatsächlich Leistungen bezogen hat. Der darlehensweise Bezug oder der Bezug von abweichenden Leistungen (Erstausstattung) genügt nicht, § 58 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) und b) SGB VI.

Hinweis:

Zur Anrechnung der Rente als Einkommen vergleiche auch den folgenden Beitrag:

  • Sozialhilfe oder Hartz IV – Anrechnung der Rente als Einkommen
    … für Altersrentner und bei voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt, bei teilweiser Erwerbsminderung das Jobcenter zuständig … | mehr

Zur Anrechnung privater Altersrenten bei der Grundsicherung im Alter vergleiche auch den folgenden Beitrag, zu 2. Absetzbeträge für Altersvorsorge:

  • Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter
    … 30 vom Hundert des Einkommens bleiben unberücksichtigt | 1. Absetzbeträge für Einkommen … | 2. Absetzbeträge für Altersvorsroge … | mehr

Bis 2010 bestand für hilfesuchende Empfänger von Leistungen nach den Hartz IV-Gesetzen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 3 S. 1 Nr. 3 a SGB VI alter Fassung. Die Beiträge wurden vom Bund gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI alter Fassung getragen. Von der Versicherungspflicht Befreite erhielten gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II alter Fassung bis 2010 einen Zuschuss. Durch die Zahlung der Beiträge wurde ein Rentenanspruch während des ALG-II-Bezuges aufgebaut und Wartezeiten erfüllt. Bis 2011 konnten während des ALG-II-Bezugs also Ansprüche auf eine Rente sowie auf eine Erwerbsminderungsrente erworben werden. Entgeltpunkte – wenn auch in geringem Umfang – wurden dem Versicherungskonto gutgeschrieben.

Ab 2011 besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II keine Versicherungspflicht mehr. Wartezeiten werden nicht mehr erfüllt. Beiträge werden nicht mehr gezahlt. Es wird kein neuer Rentenanspruch aufgebaut.

Im Hinblick auf die Erwerbsminderungsrente ist zu beachten, dass der hilfesuchende Empfänger von Leistungen nach den Hartz IV-Gesetzen trotz des Wegfalls der Beitragszahlung nicht automatisch seinen Schutz verliert. Durch die Bewertung des ALG-II-Bezuges als Anrechnungszeit gemäß § 58 Anrechnungszeiten
 
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
…
6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II bezogen haben;
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI
bleibt der bestehende Anspruch erhalten. Die Zeit des Leistungsbezugs wird als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt. Die Anrechnungszeit „verlängert“ den 5-Jahres-Zeitraum in die Vergangenheit, § 43 Rente wegen Erwerbsminderung
 
(1) …
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI
I.

Merke:

Die ab dem 1.1.2011 neu eingeführte Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II wirkt sich auf den Rentenanspruch und mittelbar auf die Rentenberechnung aus.

Die Anrechnungszeit zählt zum Beispiel bei der Wartezeit von 35 Jahren mit, streckt sowohl den 10-Jahreszeitraum (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB VI) als auch den Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 4 SGB VI) und ist bei der versicherungsrechtlichen Voraussetzung von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI) mitzuzählen.

Darüber hinaus ist die Anrechnungszeit eine Anwartschaftserhaltungszeit im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI.

mehr zum Thema:


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12 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Grau, Erwin meint

    07.12.2017

    Hallo,

    ich habe 20 Monate Arbeitslosengeld (Arbeitslosenhilfe) bezogen, Es sind für den gesamten Zeitraum hohe Pflichtbeitragsätze in die Rentenkasse gezahlt worden.

    Zu der Zeit war ich 34 Jahre alt und hatte vorher 17 Jahre ohne Fehlzeiten bei meinem vorherigen Arbeitgeber gearbeitet.

    Frage: Wir mir die o. g. Zeit für die Rente für besonders langjährige Versicherte mit angerechnet? Mir fehlen bei der Rente mit 63 > 64 Jahre und 4 Monate (Jahrgang 1960) diese Zeiten.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      08.12.2017

      Hallo Herr Grau,

      ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht nach Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit beträgt 35 Jahre bzw. 420 Monate, § 36 SGB VI. Nach § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

      Anderes gilt für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Wartezeit beträgt 45 Jahre, vgl. § 38 SGB VI. Gemäß § 51 Abs. 3 a SGB VI werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht angerechnet, wenn die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld als Pflichtbeitragszeiten anzusehen sind. Als Pflichtbeitragszeiten waren die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld gemäß § 247 Abs. 2 SGB VII vom 1. Juli 1978 bis Ende 1982 anzusehen. In den übrigen Zeiträumen stellen sich die Leistungen der Agentur für Arbeit als Anrechnungszeiten dar, die nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI grundsätzlich anrechnungsfähig sind. Beim ALG II findet keine Anrechnung statt, § 244 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      p.s.: zum Thema vgl. auch den Artikel: „Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte„

      antworten
  2. Hannes Beil meint

    17.01.2018

    Hallo,

    ich mache mir grade Gedanken um meine Altersrente und stoße im Rentenverlauf auf Zeiten wie z. B. in denen es heißt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V oder vom 16.11.1989 bis 31.03.1990 nach § 192 SGB V!

    Sind solche Zeiten für die spätere Rentenzahlung relevant oder werden die nicht gezahlt?

    Hannes

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      19.01.2018

      Hallo Herr Beil,

      Zeiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Zeiten, für die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III gezahlt werden) sind in der Regel für die Rentenzahlung bzw. hinsichtlich der Höhe der Rente relevant. Es müssen in der Regel ja auch Beiträge abgeführt werden.

      Zeiten nach § 192 SGB V dürften oft ebenfalls mit Beiträgen belegt sein (z. B. Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. SGB V – anders Zeiten des Arbeitskampfes gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

      Zeiten, die nicht mit Beiträgen belegt sind, können allerdings ebenfalls als Berücksichtigungszeiten dem Grunde nach Rentenansprüche auslösen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. DS meint

    09.04.2019

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ist dies auch so zu deuten, dass bei krankheitsbedingtem Leistungsbezug ein Rentenanspruch für den Zeitraum besteht?
    Kann ich mich da auf einen Paragraphen berufen?

    Vielen Dank.

    antworten
  4. Manni meint

    24.07.2019

    Sehr geehrter Herr Nippel,
    da ich seit 2017 schon 3 OP´s und 2 Reha´s hinter mir habe beabsichtige ich vorzeitig zum Jahresende in Rente zu gehen. Nun wurde mir bei einem Gespräch mit der RV mitgeteilt, dass mir die Zeiten des Bezuges von ALG II (zwischen 2003 und 2008 insgesamt 37 Mon.) nicht angerechnet werden. Ich weiß, dass ab 2011 dieses neue Gesetz in Kraft getreten ist. Doch zu meiner Zeit, also vor 2011, wurden noch Pflichtbeiträge gezahlt.
    In meiner Rentenauskunft vom März 2019 sind diese 37 Monate ALG ll – Zeiten auch als „Pflichtbeitragszeit ALG ll mit Arbeitslosigkeit“ aufgelistet.
    Zähle ich alle Monate der Rentenauskunft zusammen bei denen rechts „Pflichtbeitragszeit“ steht so sind es bei mir bis Ende 2018 insgesamt 539 Monate – hinzu kommen noch 11 Monate für 2019 = 550 Monate.
    Doch die RV sagt: bis 31.12.2018 = 460 Monate???
    Ich bin seit dem 01.02.1972 Pflichtversichert – lediglich 22,5 Monate Anfang der 90-ziger Jahre gehen ab wegen versuchter Selbstständigkeit. Die 4 Jahre Wehrdienst stehen ebenfalls als Pflichtbeitragzeit – Nachversichert im Rentenverlauf. Wo ist also mein Gedankenfehler? Und wo bleiben die gezahlten Pflichtbeiträge der ALG ii – Zeiten?

    Mit freundlichem Gruß

    Manni

    antworten
  5. Klaus Müller meint

    16.08.2019

    Hallo,

    ich beziehe noch 1 Jahr lang ALG II als Aufstocker und habe dadurch momentan 20% Freibetrag von meinem Verdienst und gehe danach in Rente.

    Meine Frau würde für sich jetzt schon gerne einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellen. Würde die Rente voll auf die ALG- 2 Bezüge angerechnet werden, oder gibt es dafür auch einen Freibetrag wie beim Hinzuverdienst?

    Schon mal Danke im Voraus für die Antwort.

    Gruß Klaus Müller

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      28.08.2019

      Hallo Herr Müller,

      ich nehme an, dass Ihre Frau zurzeit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und sie demzufolge auch in die Berechnung der Leistungen, die Sie erhalten, einbezogen ist. Dann würde Ihre Frau jetzt Leistungen nach dem SGB II beziehen.

      Wenn bei Ihrer Frau eine volle Erwerbsminderung dauerhaft festgestellt würde, würde sie letztlich Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Leistungen nach dem SGB XII werden etwas anders berechnet als die zum SGB II, vergleichen Sie dazu u. a. den Beitrag Sozialhilfe oder Hartz-IV – Anrechnung der Rente als Einkommen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  6. Hansemann meint

    01.01.2022

    Sehr geehrter Herr Nippel,
    meine Frage bezieht sich auf Rentenzahlungen vom Jobcenter. Ich bekomme seit Mitte 2014 Geld vom Jobcenter (Hartz IV), bin aber nicht arbeitslos und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Mein Arbeitsvertrag mit meinem Arbeitgeber läuft noch. Ich bin nur ausgesteuert und bekomme von ihm kein Geld mehr. Mein Arbeitsgerichtsverfahren ist noch nicht zu Ende. Kann ich beim Jobcenter die Zahlung von Rentenbeiträgen, für die Zeit des Hartz IV Bezuges beantragen oder einklagen? Auf eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Onkel Hans

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      05.01.2022

      Hallo Hansemann,

      Renten zahlt das Jobcenter grundsätzlich nicht aus. Das Jobcenter zahlt nur Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß dem SGB II.

      Ergänzende Leistungen können Sie allerdings ggf. unter Anrechnung einer eventuell auch nachträglich zu gewährenden Rente erhalten. Dann würde ggf. das Jobcenter die Ansprüche von Ihnen gegenüber der Rentenversicherung auf sich überleiten.

      Auch neben dem ALG I von der Agentur für Arbeit kommen ergänzende Leistungen des Jobcenters in Betracht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  7. Manni meint

    03.05.2022

    Hallo Herr Nippel,

    ich bekomme rückwirkend ab März 2022 die volle Erwerbsminderungsrente, das heißt erste Auszahlung der Rente wäre im Juni.

    Zugleich bin ich Hartz IV Empfänger.

    Muss ich nun den Harz IV Beitrag zurück zahlen?

    Erwerbsminderungsrente 616,12 €
    Harz IV 650,50 €

    Danke …

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      04.05.2022

      Hallo Manni,

      es wird intern „verrechnet“. Sie erhalten also wahrscheinlich keine Zahlung der Rentenversicherung.

      § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
       
      (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich …
       
      (Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 103 SGB X
      sieht den Übergang Ihrer Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung auf das Jobcenter vor.

      Den „überzahlten Teil“ der Leistungen in Höhe von 34,38 € (650,50 € – 616,12 €) können Sie behalten (Sie haben darauf wahrscheinlich ohnehin einen Anspruch – die Rente reicht scheinbar nicht, um Ihren Gesamtbedarf zu decken).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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