Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 6 BerHG – Berechtigungsschein

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Gesetzeswortlaut (Stand: 1.09.2021)
§ 6 Berechitigungsschein

  • (1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
  • (2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

zur Übersicht Beratungshilfegesetz

 

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In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 BerHG angesprochen:


  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

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Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 6 BerHG – Berechtigungsschein – abgedruckt.

Unten finden Sie eine Liste der Beiträge, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
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