Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 6 BerHG – Berechtigungsschein

(1 Beitrag)

 
Gesetzeswortlaut (Stand: 1.09.2021)
§ 6 Berechitigungsschein

  • (1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
  • (2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

zur Übersicht Beratungshilfegesetz

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 BerHG angesprochen:


  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe
    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Anwaltsbegühren ... | 4. Beispiele zur Abrechnung ... | 5. statistische Daten ...
    ... | mehr

 

BerHG – Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen


§ 1 BerHG – Legaldefinition (1)
§ 2 BerHG – Umfang der Beratungshilfe (1)
§ 4 BerHG – Antrag (1)
§ 6 BerHG – Berechtigungsschein (1)
§ 9 BerHG – Beratungshilfegesetz (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

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