§ 60 a SGB XII – Sonderregelungen zum Einsatz von …
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§ 60a: aufgehoben
§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
- Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Eine Neuregelung findet sich heutet in § 139 SGB IX.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 60 a SGB XII angesprochen: